Perpetuierungsfunktion 1: Fingerabdrücke

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B haben einen Smart-TV entwendet. B bittet die A, Bs Fingerabdruck auf dem Smart-TV wegzuwischen, damit nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass B an dem Diebstahl beteiligt war. A kommt dem Wunsch nach.

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Einordnung des Falls

Perpetuierungsfunktion 1: Fingerabdrücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Strafbarkeit der A wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Fingerabdruck eine Urkunde ist.

Ja!

Die Deliktsbezeichnung "Urkundenfälschung" (§ 267 Abs. 1 StGB) umfasst drei Tatbestände: (1) Herstellen einer unechten Urkunde, (2) Verfälschen einer echten Urkunde und (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. § 267 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
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2. Der Fingerabdruck der B ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine menschliche Gedankenerklärung ist die willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter und bestimmter Zeichen durch einen Menschen. Ein solcher gedanklicher Inhalt fehlt bei Augenscheinsobjekten. Das sind sachliche Beweismittel, die aufgrund ihrer Existenz und Beschaffenheit bestimmte Schlussfolgerungen zulassen und so zum Beweis von Tatsachen dienen (z.B. Fußspuren und Blutflecke an der Kleidung). Der Fingerabdruck der B bringt selbst keine menschlichen Gedanken zum Ausdruck. Seine Existenz lässt den Schluss zu, dass B den Smart-TV in der Hand hatte. Damit handelt es sich um ein Augenscheinsobjekt.
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