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Gesetz - Arbeitsvertrag (Mindesturlaub unterschritten)

Gesetz - Arbeitsvertrag (Mindesturlaub unterschritten)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ephraim (E) arbeitet fünf Tage pro Woche als angestellter Rechtsanwalt für Partnerin Susanne. Ausweislich seines Arbeitsvertrages stehen ihm 15 Urlaubstage im Jahr zu.

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Einordnung des Falls

Gesetz - Arbeitsvertrag (Mindesturlaub unterschritten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub haben, muss dies explizit im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Nein!

Arbeitnehmern steht ausweislich § 3 BUrlG ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub zu. Dieser besteht unabhängig von einer (arbeits-) vertraglichen Regelung.
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2. Nach der gesetzlichen Regelung des § 3 BUrlG stehen E 24 Urlaubstage zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Arbeitnehmern steht nach dem Telos des § 3 BUrlG mindestens vier volle Wochen bezahlter Urlaub zu. Pro Wochenarbeitstag stehen einem Arbeitnehmer insoweit vier Tage Urlaub im Jahr zu.Da E fünf Tage in der Woche arbeitet, steht ihm ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Urlaubstagen zu (5x 4 Tage).§ 3 Abs. 1 BUrlG ist missverständlich formuliert, da aus dem Wortlaut nicht explizit hervorgeht, dass sich die hier normierten 24 Tage lediglich auf eine -früher verbreitete- 6-Tage-Woche beziehen.

3. Da sich die Parteien aber vertraglich explizit auf 15 Tage Jahresurlaub geeinigt haben, stehen E abweichend von § 3 Abs. 1 BUrlG nur 15 Tage Urlaub zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Zusammentreffen verschiedener Normen gilt grundsätzlich das Hierarchieprinzip (Rangprinzip), wonach eine ranghöhere Bestimmung die Anwendung einer rangniedrigeren Bestimmung verdrängt. Gesetzliche Regelungen stehen dabei grundsätzlich über den Regelungen des Arbeitsvertrages. Der gesetzliche Mindesturlaub stellt auch einseitig zwingendes Recht dar, von dem nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (§ 13 Abs. 1 BUrlG).Die zwingenden Regelungen des gesetzlichen Mindesturlaubs gehen der Vereinbarung von E und S vor. E stehen somit ungeachtet der arbeitsvertraglichen Vereinbarung 20 Urlaubstage zu.Eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers (mehr Urlaubstage) ist allerdings möglich. § 3 BUrlG garantiert insoweit lediglich einen Mindestschutz der Arbeitnehmer. Mehr dazu gleich unter dem Stichwort: Günstigkeitsprinzip!
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