+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gewerkschaftsmitglied Gaius Iulius (G) arbeitet als Bäcker für Bäckermeisterin Kleopatra in Köln. Auf Ks Bäckerei findet ein Tarifvertrag Anwendung, in dem geregelt ist, dass Arbeitnehmer am Rosenmontag frei haben. Ks Arbeitsverträge sehen dies nicht vor.
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Einordnung des Falls
Tarifvertrag - Arbeitsvertrag (Kündigungsfrist)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tarifverträge enthalten Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (§ 1 TVG).
Ja!
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgebern bzw. Arbeitgebervereinigungen (§ 2 TVG) auf der anderen Seite abgeschlossen, um einheitliche Regelungen für alle in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer zu schließen.Auf Gewerkschaftsmitglieder sind die Regelungen unmittelbar anwendbar (§ 3 Abs. 1 TVG). Auf die übrigen finden die Regelungen in der Regel über Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag Anwendung.Tarifverträge sind dem Bereich des Kollektivarbeitsrecht zugeordnet und insoweit primär Schwerpunktstoff.
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2. Da Gs Arbeitsvertrag keine Befreiung für den Rosenmontag vorsieht, muss er an diesem Tag arbeiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Beim Zusammentreffen verschiedener Normen gilt grundsätzlich das Hierarchieprinzip (Rangprinzip), wonach eine ranghöhere Bestimmung die Anwendung einer rangniedrigeren Bestimmung verdrängt. Kollektivrechtliche Regelungen des Tarifvertrags stehen dabei im Grundsatz über den individualvertraglichen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages.Da G Gewerkschaftsmitglied ist und der Tarifvertrag auf Ks Bäckerei anwendbar ist, muss G am Rosenmontag nicht arbeiten.
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