Aufnahmezwang im Spaßverein?
19. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (4.037 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte Mitglied im nahegelegenen Spiel- und Sportverein Blankenese e.V. werden. Der Vorstand lehnt As Aufnahme ab. A wird keine Begründung dafür genannt.
Diesen Fall lösen 85,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufnahmezwang im Spaßverein?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben Vereine die Pflicht, jede Person als Mitglied aufzunehmen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Ausnahmefällen kann der Verein einem Aufnahmezwang unterliegen.
Genau, so ist das!
3. Unterliegt der Spiel- und Sportverein Blankenese e.V. einem Aufnahmezwang?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
11.7.2023, 14:46:51
Könnten Ihr vielleicht zur Vertiefung den aktuellen Fall des NPD Politikers einfügen, der in einem Sportverein Mitglied war und den man (durch Gericht zurecht bestätigt) rausschmeissen durfte. AZ: 1 BvR 187/21

CR7
22.11.2024, 09:05:21
Hier mal als Übersicht für Interessierte (Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230202_1bvr018721.html) Der Beschwerdeführer, langjähriges Mitglied und Landesvorsitzender der NPD, wurde 2014 Mitglied eines gemeinnützigen Sportvereins. Der Verein änderte 2018 seine Satzung, um die Mitgliedschaft an die Zustimmung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu knüpfen und den Ausschluss von Mitgliedern extremistischer Organisationen, wie der NPD, zu ermöglichen. 2019 beschloss der Vereinsvorstand nach Anhörung, den Beschwerdeführer auszuschließen, da seine Aktivitäten als Landesvorsitzender der NPD im Widerspruch zu den Vereinszielen stünden. Der Beschwerdeführer legte zunächst vereinsinterne Rechtsmittel ein und rief anschließend die Zivilgerichte an, die seinen Ausschluss als rechtmäßig bestätigten. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte er geltend, dass der Ausschluss gegen das Diskriminierungsverbot aus
Art. 3 GGverstoße, da er wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Dies erfolgte aus folgenden Gründen: 1. Vereinsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) Das Grundrecht der Vereinsfreiheit garantiert Vereinen das Recht, über ihre Aufnahme- und Ausschlusskriterien selbst zu bestimmen. Die Vereinsautonomie erlaubt es dem Verein, seinen Zweck und seine Werte, hier die Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, in der Satzung zu verankern. Der Ausschluss des Beschwerdeführers war auf die Satzungsregelungen gestützt, die ausdrücklich Mitglieder von extremistischen Organisationen ausschließen. 2. Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Verein hat sich klar gegen extremistische und rassistische Bestrebungen positioniert und dies in seiner Satzung verankert. Die Satzung sieht Handlungsspielraum für den Einzelfall sowie ein rechtliches Anhörungsverfahren vor, was nach Ansicht des Gerichts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das Gericht sieht die NPD, deren Landesvorsitzender der Beschwerdeführer ist, aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzungen als extreme Organisation an (unter Verweis auf frühere BVerfG-Entscheidungen). 3. Abwägung zwischen Vereinsfreiheit und Diskriminierungsverbot Das Gericht hat zwischen der Vereinsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot wegen politischer Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) abgewogen. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Vereinsfreiheit ein stark geschütztes Grundrecht ist, das es Vereinen erlaubt, ihre Mitglieder nach bestimmten Kriterien auszuwählen. Der Schutz des Beschwerdeführers vor Benachteiligung wegen seiner politischen Anschauung wurde hier nicht als vorrangig angesehen, weil er als aktiver Landesvorsitzender einer verfassungsfeindlichen Partei eine verfassungswidrige Zielsetzung vertritt. 4. Fehlende substantielle Darlegung einer Grundrechtsverletzung, da keine Monopolstellung und strukturelle Überlegenheit Der Beschwerdeführer konnte nicht hinreichend darlegen, dass die gerichtlichen Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Das Gericht sah keine spezifische Konstellation, die eine unmittelbare Bindung des Vereins an das Benachteiligungsverbot aus
Art. 3 GGerforderlich macht. Es handelt sich um einen kleineren Amateur-Sportverein ohne Monopolstellung oder strukturelle Überlegenheit, weshalb besondere
gleichheitsrechtliche Anforderungen nicht gegeben sind. 5. Eingeschränkte [sportliche] Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Das Gericht betonte, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers moderat ist, da es ihm weiterhin freisteht, sportlich aktiv zu sein, ohne zwingend auf eine Mitgliedschaft in diesem speziellen Verein angewiesen zu sein.
BrSa
10.10.2024, 12:44:39
Aufnahmezwang kam im Bawü Examen Hws 2024 dran

Linne_Karlotta_
17.10.2024, 17:41:34
Hallo BrSa, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team