Aufnahmezwang im Spaßverein?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte Mitglied im nahegelegenen Spiel- und Sportverein Blankenese e.V. werden. Der Vorstand lehnt As Aufnahme ab. A wird keine Begründung dafür genannt.

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Einordnung des Falls

Aufnahmezwang im Spaßverein?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich haben Vereine die Pflicht, jede Person als Mitglied aufzunehmen.

Nein!

Die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Mitglieds kann grundsätzlich vom Verein frei entschieden werden. Insofern hat die sich aus § 25 BGB ergebende Vereinsautonomie Vorrang. Selbst wenn der Verein in der Satzung Voraussetzungen für den Beitritt festgelegt hat, besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen noch kein Recht auf Aufnahme.
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2. In Ausnahmefällen kann der Verein einem Aufnahmezwang unterliegen.

Genau, so ist das!

In besonderen Konstellationen ist anerkannt, dass ein Verein einem Kontrahierungszwang unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Verein eine Monopolstellung oder überragende Machtstellung hat. Eine solche liegt in bestimmten Fällen bei Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen vor. Ein Aufnahmezwang besteht auch, wenn die Ablehnung eine sittenwidrige Schädigung darstellt und daher unter § 826 BGB fällt.

3. Unterliegt der Spiel- und Sportverein Blankenese e.V. einem Aufnahmezwang?

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein eine überragende Machtstellung im Sinne des Kartellrechts oder gar ein Monopol innehat. Vielmehr handelt es sich um einen lokalen Sportverein. Dieser ist daher auch keine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung. Außerdem ist dem A kein erkennbarer Schaden durch die Nichtaufnahme entstanden, eine sittenwidrige Schädigung ist somit ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ASA

asanzseg

11.7.2023, 14:46:51

Könnten Ihr vielleicht zur Vertiefung den aktuellen Fall des NPD Politikers einfügen, der in einem Sportverein Mitglied war und den man (durch Gericht zurecht bestätigt) rausschmeissen durfte. AZ: 1 BvR 187/21


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