Basicsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G (Unternehmer) benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber und schließen einen Darlehensvertrag in Schriftform. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.
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Einordnung des Falls
Basicsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hypothek ist eine Realsicherheit.
Ja, in der Tat!
3. B hat eine Buchhypothek erworben.
Nein!
4. Die Unterscheidung zwischen Briefhypothek und Buchhypothek hat keine praktischen Auswirkungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
26.7.2024, 09:37:56
Hallo, Wie ist das in einer Klausur, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, ob der G Verbraucher oder Unternehmer ist? Hier wird einfach davon ausgegangen, dass G Unternehmer ist, aber man könnte doch genauso gut davon ausgehen, dass er Verbraucher ist. Wäre er Verbraucher wäre hier der Darlehensvertrag ja bereits nichtig, da keine Schriftform und somit würde die Erteilung der Hypothek bereits am ersten Prüfungspunkt (der zu sichernden Forderung) scheitern. Ich dachte, dass man (wenn keine Angaben im Sachverhalt gemacht werden) davon ausgehen muss, dass der G Verbraucher ist. Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen Vielen Dank!
Paulah
27.7.2024, 22:28:36
Im Sachverhalt steht nichts dazu, wie der Vertrag geschlossen wurde. Da steht "Grundstückseigentümer G benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen". Damit ist gemeint, der Darlehensvertrag ist zustande gekommen. Wenn keine verdächtigen Angaben im Sachverhalt stehen, die gegen die Wirksamkeit sprechen (wie: sie vereinbaren mündlich oder so was), würde ich das in der Klausur gar nicht thematisieren. Vermutlich hat dich hier irritiert, dass dort steht "G benötigt einen Kredit" und dann "B gewährt diesen". Oder hättest du das Problem auch gesehen, wenn dort nur gestanden hätte " B gewährt G einen Kredit?
Bioshock Energy
28.7.2024, 10:57:18
Bei Jurafuchs gehört das Bild zum Sachverhalt, für mich sah das so aus als einigen sich die beiden Parteien mündlich. Und da dann das Problem mit dem Darlehensvertrag, welcher bei einem Verbrauchervertrag ja schriftlich abgeschlossen werden muss. Ich sehe aber beim zweiten hinschauen, dass sich nür über die Art der Hypothek mündlich geeinigt wird. Aber meine Ursprungsfrage bleibt dennoch bestehen, auch wenn das dann jetzt für den Fall nicht relevant ist: Falls nichts über die Eigenschaften der Parteien im Sachverhalt steht, kann man dann die Verbrauchereigenschaft unterstellen oder geht man dann immer von zwei Unternehmern aus im Hinblick auf eine Klausur?
Paulah
28.7.2024, 11:17:47
@[Bioshock Energy](207759) Aha ... auf das Bild hatte ich gar nicht geachtet, weil ich die Bilder in den wenigsten Fällen als
tatsächliche Ergänzung zum Sachverhalt empfinde, sondern eher als Illustration. Aber dann hast du Recht: Der Sachverhalt ist nicht eindeutig. Aus klausurtaktischen Gründen würde ich aber drüber weggehen und den Darlehensvertrag gültig sein lassen, damit die Klausur weitergeht und weil anhand es Sachverhalts klar ist, dass es nicht schwerpunktmäßig um eine Prüfung der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gehen kann. In einer realen Klausur könnte man sicherheitshalber evtl. einen kurzen Hinweis geben: "Der Sachverhalt ist nicht eindeutig, wenn es sich um einen Verbraucherkredit handelt, wäre der Darlehensvertrag formnichtig. Es wird unterstellt, dass es sich bei dem Kreditnehmer um einen Unternehmer handelt." Hier wäre es gut, wenn der Sachverhalt entsprechend präzisiert würde!
Wendelin Neubert
14.8.2024, 17:07:49
Danke für Deine Frage @[Bioshock Energy](207759) und danke für Deine Antworten @[Paulah](135148). Ich kann Deine Frage nachvollziehen @[Bioshock Energy](207759), aber in diesem Fall geht es erkennbar nicht um die Frage, ob der Darlehensvertrag wegen eines Formmangels nichtig ist, sondern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Buchhypothek zustande kommt und wie sie sich von der
Briefhypothekunterscheidet. Ich finde den von Dir vorgeschlagenen Umgang für den Fall einer Klausur, liebe @[Paulah](135148), jedenfalls sehr klug. Damit aber wirklich kein Zweifel verbleibt, haben wir die Aufgabe angepasst und sowohl klargestellt, dass der Grundstückseigentümer Unternehmer ist, als auch dass der Darlehensvertrag in Schriftform geschlossen wurde. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team