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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Grundstückseigentümer G benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.

Einordnung des Falls

Basicsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht.

Genau, so ist das!

Als Instrument der Kreditsicherung ist die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) neben der Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und der Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) ein Grundpfandrecht. Grundpfandrechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Inhaber des Grundpfandrechts ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück vermitteln: Wird der Inhaber einer Forderung nicht befriedigt, so kann er als Inhaber eines Grundpfandrechts aufgrund dessen die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das belastete Grundstück betreiben.

2. Die Hypothek ist eine Realsicherheit.

Ja, in der Tat!

Zur Sicherung von Forderungen kommen Personalsicherheiten und Realsicherheiten in Betracht. Während bei der Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) als Grundpfandrecht die Forderung durch Zugriff auf ein Grundstück, also auf einen Vermögensgegenstand gesichert wird (Realsicherheit), sichert bei den Personalsicherheiten eine Person die Forderung ab, etwa durch Übernahme einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB).

3. B hat eine Buchhypothek erworben.

Nein!

Die Bestellung einer Buchhypothek setzt nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB voraus: (1) Bestehende Forderung, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, §§ 873 Abs. 1. 1113 BGB, (3) Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 Abs. 2 BGB, (4) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB und (5) Berechtigung des Bestellers. Eine zu sichernde Forderung besteht, da G der B aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist. B und G haben sich über die Bestellung einer Hypothek geeinigt. Sie haben sich ferner darüber geeinigt, dass die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen sein soll, also eine Buchhypothek entstehen soll. Jedoch wurde die Hypothek und die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung nicht in das Grundbuch eingetragen.

4. Die Unterscheidung zwischen Briefhypothek und Buchhypothek hat keine praktischen Auswirkungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Unterscheidung zwischen Buchhypothek und Briefhypothek ist nicht nur eine terminologische. Ein wesentlicher Unterschied liegt im Erwerb der Hypothek: Während bei der Buchhypothek der Erwerb der Hypothek mit Eintragung der Hypothek im Grundbuch eintritt, ist dies bei der Briefhypothek wegen § 1117 Abs. 1 BGB anders: Der Hypothekengläubiger erwirbt die Hypothek erst durch Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefs. Dieser Unterschied setzt sich bei der Übertragung der Hypothek (Zweiterwerb) fort: Die Übertragung der Briefhypothek bedarf neben der übrigen Voraussetzungen auch der Übergabe des Hypothekenbriefs.

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