Basicsfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Grundstückseigentümer G (Unternehmer) benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber und schließen einen Darlehensvertrag in Schriftform. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.

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Einordnung des Falls

Basicsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht.

Genau, so ist das!

Als Instrument der Kreditsicherung ist die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) neben der Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und der Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) ein Grundpfandrecht. Grundpfandrechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Inhaber des Grundpfandrechts ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück vermitteln: Wird der Inhaber einer Forderung nicht befriedigt, so kann er als Inhaber eines Grundpfandrechts aufgrund dessen die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das belastete Grundstück betreiben.
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2. Die Hypothek ist eine Realsicherheit.

Ja, in der Tat!

Zur Sicherung von Forderungen kommen Personalsicherheiten und Realsicherheiten in Betracht. Während bei der Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) als Grundpfandrecht die Forderung durch Zugriff auf ein Grundstück, also auf einen Vermögensgegenstand gesichert wird (Realsicherheit), sichert bei den Personalsicherheiten eine Person die Forderung ab, etwa durch Übernahme einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB).

3. B hat eine Buchhypothek erworben.

Nein!

Die Bestellung einer Buchhypothek setzt nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB voraus: (1) Bestehende Forderung, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, §§ 873 Abs. 1. 1113 BGB, (3) Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 Abs. 2 BGB, (4) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB und (5) Berechtigung des Bestellers. Eine zu sichernde Forderung besteht, da G der B aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist. B und G haben sich über die Bestellung einer Hypothek geeinigt. Sie haben sich ferner darüber geeinigt, dass die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen sein soll, also eine Buchhypothek entstehen soll. Jedoch wurde die Hypothek und die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung nicht in das Grundbuch eingetragen.

4. Die Unterscheidung zwischen Briefhypothek und Buchhypothek hat keine praktischen Auswirkungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Unterscheidung zwischen Buchhypothek und Briefhypothek ist nicht nur eine terminologische. Ein wesentlicher Unterschied liegt im Erwerb der Hypothek: Während bei der Buchhypothek der Erwerb der Hypothek mit Eintragung der Hypothek im Grundbuch eintritt, ist dies bei der Briefhypothek wegen § 1117 Abs. 1 BGB anders: Der Hypothekengläubiger erwirbt die Hypothek erst durch Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefs. Dieser Unterschied setzt sich bei der Übertragung der Hypothek (Zweiterwerb) fort: Die Übertragung der Briefhypothek bedarf neben der übrigen Voraussetzungen auch der Übergabe des Hypothekenbriefs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BE

Bioshock Energy

26.7.2024, 09:37:56

Hallo, Wie ist das in einer Klausur, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, ob der G Verbraucher oder Unternehmer ist? Hier wird einfach davon ausgegangen, dass G Unternehmer ist, aber man könnte doch genauso gut davon ausgehen, dass er Verbraucher ist. Wäre er Verbraucher wäre hier der Darlehensvertrag ja bereits nichtig, da keine Schriftform und somit würde die Erteilung der Hypothek bereits am ersten Prüfungspunkt (der zu sichernden Forderung) scheitern. Ich dachte, dass man (wenn keine Angaben im Sachverhalt gemacht werden) davon ausgehen muss, dass der G Verbraucher ist. Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen Vielen Dank!

Paulah

Paulah

27.7.2024, 22:28:36

Im Sachverhalt steht nichts dazu, wie der Vertrag geschlossen wurde. Da steht "Grundstückseigentümer G benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen". Damit ist gemeint, der Darlehensvertrag ist zustande gekommen. Wenn keine verdächtigen Angaben im Sachverhalt stehen, die gegen die Wirksamkeit sprechen (wie: sie vereinbaren mündlich oder so was), würde ich das in der Klausur gar nicht thematisieren. Vermutlich hat dich hier irritiert, dass dort steht "G benötigt einen Kredit" und dann "B gewährt diesen". Oder hättest du das Problem auch gesehen, wenn dort nur gestanden hätte " B gewährt G einen Kredit?

BE

Bioshock Energy

28.7.2024, 10:57:18

Bei Jurafuchs gehört das Bild zum Sachverhalt, für mich sah das so aus als einigen sich die beiden Parteien mündlich. Und da dann das Problem mit dem Darlehensvertrag, welcher bei einem Verbrauchervertrag ja schriftlich abgeschlossen werden muss. Ich sehe aber beim zweiten hinschauen, dass sich nür über die Art der Hypothek mündlich geeinigt wird. Aber meine Ursprungsfrage bleibt dennoch bestehen, auch wenn das dann jetzt für den Fall nicht relevant ist: Falls nichts über die Eigenschaften der Parteien im Sachverhalt steht, kann man dann die Verbrauchereigenschaft unterstellen oder geht man dann immer von zwei Unternehmern aus im Hinblick auf eine Klausur?

Paulah

Paulah

28.7.2024, 11:17:47

@[Bioshock Energy](207759) Aha ... auf das Bild hatte ich gar nicht geachtet, weil ich die Bilder in den wenigsten Fällen als tatsächliche Ergänzung zum Sachverhalt empfinde, sondern eher als Illustration. Aber dann hast du Recht: Der Sachverhalt ist nicht eindeutig. Aus klausurtaktischen Gründen würde ich aber drüber weggehen und den Darlehensvertrag gültig sein lassen, damit die Klausur weitergeht und weil anhand es Sachverhalts klar ist, dass es nicht schwerpunktmäßig um eine Prüfung der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gehen kann. In einer realen Klausur könnte man sicherheitshalber evtl. einen kurzen Hinweis geben: "Der Sachverhalt ist nicht eindeutig, wenn es sich um einen Verbraucherkredit handelt, wäre der Darlehensvertrag formnichtig. Es wird unterstellt, dass es sich bei dem Kreditnehmer um einen Unternehmer handelt." Hier wäre es gut, wenn der Sachverhalt entsprechend präzisiert würde!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.8.2024, 17:07:49

Danke für Deine Frage @[Bioshock Energy](207759) und danke für Deine Antworten @[Paulah](135148). Ich kann Deine Frage nachvollziehen @[Bioshock Energy](207759), aber in diesem Fall geht es erkennbar nicht um die Frage, ob der Darlehensvertrag wegen eines Formmangels nichtig ist, sondern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Buchhypothek zustande kommt und wie sie sich von der

Briefhypothek

unterscheidet. Ich finde den von Dir vorgeschlagenen Umgang für den Fall einer Klausur, liebe @[Paulah](135148), jedenfalls sehr klug. Damit aber wirklich kein Zweifel verbleibt, haben wir die Aufgabe angepasst und sowohl klargestellt, dass der Grundstückseigentümer Unternehmer ist, als auch dass der Darlehensvertrag in Schriftform geschlossen wurde. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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