Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB
Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte von V für €50.000 ein luxuriöses Gartenhaus kaufen. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung möchte sich V von K eine Hypothek an Ks Grundstück bestellen lassen. K erklärt sich damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 1113 BGB normiert, dass eine Einigung der Parteien erforderlich ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einigung über die Bestellung der Hypothek ist ein schuldrechtlicher Vertrag.
Nein!
3. Neben der Bestellung der Hypothek besteht noch ein vorgelagertes Verpflichtungsgeschäft.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
4.6.2023, 22:37:20
Fällt bei der Hypothek der Sicherungsvertrag nicht mit der Einigung zur Bestellung einer Hypothek zusammen? Da die Hypothek dem Sicherungsnehmer ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück gerade zur Sicherung einer Forderung gibt (Akzessorietät!), bedarf es doch keiner zusätzlichen
Sicherungsabrede, denn die Hypothek trägt ihren Rechtsgrund in sich selbst. Das aufzuspalten, erscheint mir etwas gekünstelt.
Dominic
17.7.2023, 23:58:05
Das mag zeitlich oft zusammenfallen, aber macht rechtlich einen großen Unterschied. Das ist oft auch keine ausdrückliche zusätzliche Abrede, aber
konkludentliegt eben immer ein Sicherungsvertrag vor. Der ist das
Kausalgeschäftfür die Hypothek, wie z.B. der Kaufvertrag für die
Übereignung. Die Künstelung kann man kritisieren, aber das BGB hat sich eben für die Trennung von Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäftentschieden (
Trennungsprinzip).