Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte von V für €50.000 ein luxuriöses Gartenhaus kaufen. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung möchte sich V von K eine Hypothek an Ks Grundstück bestellen lassen. K erklärt sich damit einverstanden.

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Einordnung des Falls

Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 1113 BGB normiert, dass eine Einigung der Parteien erforderlich ist.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 873 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine dingliche Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer/Gläubiger erforderlich ist. § 1113 BGB definiert allein den Inhalt der Einigung. K und V müssten sich über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück einigen (§§ 873 Abs. 1, 1113 BGB). Dies ist hier geschehen.
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2. Die Einigung über die Bestellung der Hypothek ist ein schuldrechtlicher Vertrag.

Nein!

Die Einigung über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück ist auf die dingliche Rechtsänderung gerichtet. Die Bestellung stellt ein Verfügungsgeschäft dar. Die Einigung von V und K betrifft die dingliche Ebene.

3. Neben der Bestellung der Hypothek besteht noch ein vorgelagertes Verpflichtungsgeschäft.

Genau, so ist das!

Der Hypothek liegt ein Kausalgeschäft zugrunde (§§ 311, 241 BGB). Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich im Vorfeld der dinglichen Einigung gegenüber dem Hypothekengläubiger zur Bestellung der Hypothek. Dieser Sicherungsvertrag stellt den Rechtsgrund für das dingliche Verfügungsgeschäft dar. Das Verhältnis der beiden Rechtsverhältnisse bestimmt sich nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip. V würde die Kaufpreisforderung gerne absichern durch eine Hypothek. Indem K sich damit einverstanden erklärt, bringt er zum Ausdruck, sich zur Bestellung der Hypothek gegenüber V zu verpflichten. Eine Sicherungsabrede liegt vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

4.6.2023, 22:37:20

Fällt bei der Hypothek der Sicherungsvertrag nicht mit der Einigung zur Bestellung einer Hypothek zusammen? Da die Hypothek dem Sicherungsnehmer ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück gerade zur Sicherung einer Forderung gibt (Akzessorietät!), bedarf es doch keiner zusätzlichen

Sicherungsabrede

, denn die Hypothek trägt ihren Rechtsgrund in sich selbst. Das aufzuspalten, erscheint mir etwas gekünstelt.

DO

Dominic

17.7.2023, 23:58:05

Das mag zeitlich oft zusammenfallen, aber macht rechtlich einen großen Unterschied. Das ist oft auch keine ausdrückliche zusätzliche Abrede, aber

konkludent

liegt eben immer ein Sicherungsvertrag vor. Der ist das

Kausalgeschäft

für die Hypothek, wie z.B. der Kaufvertrag für die

Übereignung

. Die Künstelung kann man kritisieren, aber das BGB hat sich eben für die Trennung von Verpflichtungs- und

Verfügungsgeschäft

entschieden (

Trennungsprinzip

).


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