Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
19. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der alte verstaubte Teppichboden der E soll ausgetauscht werden. Dazu beauftragt sie W. Nach Vertragsschluss wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen, welche E zu ihrem Vorteil nutzen wollte.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB – Nachträgliche Schwarzgeldabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist es, die Schwarzarbeit als solche insgesamt zu verbieten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur die nachträgliche Abrede ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
Nein!
3. Eine Unwirksamkeit der nachträglichen Abrede aus steuerrechtlichen Gründen führt zur Unanwendbarkeit des SchwarzArbG.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stella2244
22.3.2025, 17:46:33
ich verstehe die Aufgabe irgendwie nicht...
QueerSocialistLawyer
19.4.2025, 16:01:36
same
Aleksandra
28.4.2025, 19:48:32
Same
cornelius.spans
10.5.2025, 18:28:49
Hi, so wie ich die Aufgabe verstehe, geht es insb. um die Frage, ob die nachträgliche Abrede selbständig oder in Gesamtschau mit dem Werkvertrag beurteilt werden muss. Das ist wichtig, denn bei isolierter Betrachtung der nachträglichen Schwarz
geldabrede könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass diese als eigenständiges
Rechtsgeschäftnach §
134 BGBnichtig ist, der Werkvertrag aber wirksam bleibt (Hier aber nicht, da Tatbestand nicht erfüllt). So könnten die Parteien durch gezielte Gestaltung erreichen, dass im Zweifel nur die Schwarz
geldabrede entfällt, die sonstigen Rechte (insb.
Schadensersatz oder Nach
erfüllung) aber bestehen bleiben. Dieses Ergebnis würde aber dem Sinn und Zweck des §
134 BGBhier iVm. SchwArbG entgegenstehen, die Schwarzarbeit insgesamt zu bekämpfen (durch Verhinderung des Leistungsaustauschs). Deshalb kommt der Fall zu dem Ergebnis, dass nicht nur die nachträgliche Abrede, sondern das gesamte Vertragsverhältnis nichtig ist. Hoffe das Hilft MfG
Aleksandra
28.4.2025, 19:48:13
same