Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt (1)
Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt (1)
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O ist ab dem Hals abwärts völlig gelähmt und leidet an einer schmerzvollen chronischen Krankheit. Er will sich das Leben nehmen und bittet deshalb den T, ihn zu töten. T baut dem O eine Trinkvorrichtung mit Gift und verlässt dessen Wohnung. O nimmt das tödliche Gift aus der Vorrichtung eigenständig zu sich und stirbt.
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Einordnung des Falls
Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt (1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich der "Tötung auf Verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu der Tötung des O strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Machegenga
27.5.2021, 17:37:52
Ist dann also als erstes die Strafbarkeit des T gem. § 216, 25 I Alt.2 zu prüfen, da er die Tat ja offensichtlich nicht eigenhändig begeht?

Lukas_Mengestu
1.12.2021, 10:36:57
Hallo Machegenga, der Aufbau beim §
216 StGBist etwas tricky. Dass O das Gift indes selbst einnimmt ist indes das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen der straflosen Beihilfe zum
Suizidund der strafbaren Sterbehilfe. Auch wenn es soweit "offensichtlich" ist, dass die Tat nicht eigenhändig durch T erfolgt, ist es insoweit nicht zwingend notwendig § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu prüfen. Vielmehr genügt es bei der Tathandlung festzustellen, dass O hier noch die freie Entscheidung hatte und dann §
216 StGBabzulehnen (vgl. auch die Klausurlösung von Paul/Schubert, Medizinstrafrecht und AT - Gefahr im Spital, JuS 2013, 1007 - dort allerdings im Rahmen eines Versuchs.) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
28.2.2025, 10:35:43
216 geht im Zwei-Personen Verhältnis nie in mittelbarer Täterschaft.

ri
9.8.2021, 00:41:41
Wo prüfe ich hier die Tatherrschaft? Unter Tathandlung „töten“ oder bei der objektiven Zurechnung unter eigenverantwortlicher Selbstgefährdung?

Lukas_Mengestu
1.12.2021, 10:40:44
Hallo Ri, bereits bei der Tathandlung "töten" kannst Du hier die Abgrenzung zwischen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren Fremdtötung ziehen und im Ergebnis dann §
216 StGBablehnen (vgl. auch Paul/Schubert, Medizinstrafrecht und AT - Gefahr im Spital (Klausur), JuS 2013, 1007). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ł
9.1.2025, 17:42:14
Bezüglich der Abgrenzung täterschaftlicher Tötungshandlung und (strafloser) Beihilfe zur Selbsttötung wird im Vertiefungshinweis nur auf die Tatherrschaft über den unmittelbaren lebensbeendenden Akt abgestellt. Mittlerweile gibt es diesbezüglich jedoch neuere Rechtsprechung, nach welcher der BGH bei Abgrenzung das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG mitberücksichtigt (Insulin-Fall, BGH, Beschluss vom 28.06.2022 — 6 StR 68/21). Zwar dürfte der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung als straflose Beihilfe zur Selbsttötung gewertet werden, jedoch wäre ein Hinweis hierzu oder ein neuer Fall, der sich konkret mit der Problematik der Abgrenzung beschäftigt, hilfreich.
Ł
30.3.2025, 22:44:40
Der entsprechende Fall ist hier ziemlich anschaulich aufbereitet worden: https://applink.jurafuchs.de/qg9EjxSraSb