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Klassisches Klausurproblem

O ist ab dem Hals abwärts völlig gelähmt und leidet an einer schmerzvollen chronischen Krankheit. Er will sich das Leben nehmen und bittet deshalb den T, ihn zu töten. T baut dem O eine Trinkvorrichtung mit Gift und verlässt dessen Wohnung. O nimmt das tödliche Gift aus der Vorrichtung eigenständig zu sich und stirbt.

Einordnung des Falls

Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich der "Tötung auf Verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der objektive Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus: Es muss (1) ein anderer Menschen getötet worden sein, (2) der Getötete muss ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt haben und zudem muss (3) der Getötete den Täter zur Tötung bestimmt haben. (Mittelbarer) Täter kann nur sein, wer täterschaftlich handelt, d.h. wer die Tatherrschaft innehat. Zur Abgrenzung zwischen täterschaftlicher Tötungshandlung und (strafloser) Beihilfe zur Selbsttötung kommt es maßgeblich darauf an, wer die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt hatte. O nahm das tödliche Gift selbst zu sich und hatte zu diesem Zeitpunkt die freie Entscheidung über sein Schicksal bzw. das "Ob" des Todes. O hat sich freiverantwortlich selbst getötet, wenn auch mit fremder Hilfe. Eine täterschaftliche Tötungshandlung des T liegt demnach nicht vor.

2. T hat sich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu der Tötung des O strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Hilfeleistung) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und der Hilfeleistung) voraus, sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Hilfeleistenden. Hier fehlt es bereits an der Haupttat. § 212 Abs. 1 StGB stellt nach h.M. die Tötung eines "anderen" Menschen unter Strafe. Suizid ist nicht strafbar. Eine Teilnehmerstrafbarkeit des T scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich lediglich um eine sogenannte "straflose Beihilfe zum Suizid".

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MACHE

Machegenga

27.5.2021, 17:37:52

Ist dann also als erstes die Strafbarkeit des T gem. § 216, 25 I Alt.2 zu prüfen, da er die Tat ja offensichtlich nicht eigenhändig begeht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2021, 10:36:57

Hallo Machegenga, der Aufbau beim § 216 StGB ist etwas tricky. Dass O das Gift indes selbst einnimmt ist indes das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen der straflosen Beihilfe zum Suizid und der strafbaren Sterbehilfe. Auch wenn es soweit "offensichtlich" ist, dass die Tat nicht eigenhändig durch T erfolgt, ist es insoweit nicht zwingend notwendig § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu prüfen. Vielmehr genügt es bei der Tathandlung festzustellen, dass O hier noch die freie Entscheidung hatte und dann § 216 StGB abzulehnen (vgl. auch die Klausurlösung von Paul/Schubert, Medizinstrafrecht und AT - Gefahr im Spital, JuS 2013, 1007 - dort allerdings im Rahmen eines Versuchs.) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

9.8.2021, 00:41:41

Wo prüfe ich hier die Tatherrschaft? Unter Tathandlung „töten“ oder bei der objektiven Zurechnung unter eigenverantwortlicher Selbstgefährdung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2021, 10:40:44

Hallo Ri, bereits bei der Tathandlung "töten" kannst Du hier die Abgrenzung zwischen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren Fremdtötung ziehen und im Ergebnis dann § 216 StGB ablehnen (vgl. auch Paul/Schubert, Medizinstrafrecht und AT - Gefahr im Spital (Klausur), JuS 2013, 1007). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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