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Klassisches Klausurproblem

T fordert seinen Erbonkel O auf, sich selbst (O) zu töten. O kommt dieser Aufforderung wenige Tage später nach und begeht mit einem Schuss in den Kopf im Wald einsam und verlassen Suizid.

Einordnung des Falls

Aufforderung zur Selbsttötung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich der "Tötung auf Verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus: Es muss (1) ein anderer Menschen getötet worden sein, (2) der Getötete muss ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt haben und zudem muss (3) der Getötete den Täter zur Tötung bestimmt haben. (Mittelbarer) Täter kann nur sein, wer täterschaftlich handelt, d.h. wer die Tatherrschaft innehat. Liegt die Tatherrschaft über das Töten beim freiverantwortlich handelnden Suizidenten, scheidet Täterschaft aus. O hat sich mit einem Schuss eigenverantwortlich das Leben genommen. Die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt hatte ausschließlich O.

2. Indem der T den O aufforderte sich selbst zu töten, hat er sich der Anstiftung (§ 26 StGB) zu der Selbsttötung des O strafbar gemacht.

Nein!

Anstiftung (§ 26 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Bestimmen zur Haupttat) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und dem Bestimmen) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Anstifters. Hier fehlt es bereits an der Haupttat. Der Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) stellt nach h.M. die Tötung eines "anderen" Menschen unter Strafe. Suizid ist nicht strafbar. Eine Teilnehmerstrafbarkeit des T scheidet ebenfalls aus.

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DIAA

Diaa

27.8.2023, 12:43:38

Nach welcher Norm wäre dann T zu bestrafen? Oder bleibt er straflos?

MK-

MK-

16.9.2023, 15:20:26

Mir fällt kein einschlägiger Straftatbestand ein.

Sambajamba10

Sambajamba10

15.11.2023, 18:12:58

@[Diaa](211889) T bleibt straffrei. Hätte er Irrtumsherrschaft innegehabt, wäre er aber mittelbarer Täter (§§ 212 I, 25 Alt. 2)


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