Zugewinngemeinschaft - Revokationsrecht 1 (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F leben im gesetzlichen Güterstand. M überträgt dem D zur Sicherung eines Darlehens mehrere in seinem Alleineigentum stehende Edelsteine, ohne dabei die Zustimmung der F einzuholen. D kennt die Vermögenslage des M genau und weiß daher, dass es sich bei dem Edelsteinen um über 90 % seines Vermögens handelt.
Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft - Revokationsrecht 1 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat D das Eigentum an den Edelsteinen erworben?
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Hat M gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Edelsteine?
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Ja!
3. Kann F selbst den Anspruch des M auf Herausgabe der Edelsteine geltend machen, wenn M sich weigert?
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Genau, so ist das!
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Robinski
20.11.2022, 13:04:37
Hat D nach der Gesamttheorie Eigentum an den Edelsteinen erworben?

Nora Mommsen
8.12.2022, 18:49:21
Hallo Robinski, die Gesamttheorie fordert, dass eine Verpflichtung und Verfügung über das Vermögen im Ganzen nur vorliegt, wenn der Verfügende nach dem Vertragswortlaut "en bloc" über alles verfügt. Die Vereinbarung muss quasi lauten, ich übereigne dir alles, außer die Kleidung, die ich am Leib trage. Da dies den Anwendungsbereich der Norm extrem schmälern würde, stellt diese Theorie eine Mindermeinung dar. Im vorliegenden Fall hat M "nur" über die Edelsteine verfügt. Auch wenn es wertmäßig eigentlich sein gesamtes Vermögen darstellt, hat er nicht "en bloc" verfügt. Das Veräußerungsverbot des § 1365 BGB greift daher nicht. D hätte wirksam Eigentum erworben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

melb1995
14.12.2022, 12:08:18
Hallo :) Ich verstehe nicht wie man zum einen sagt, dass es sich bei §1365 um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt und dann zum anderen sagt dass die subjektive Kenntnis des Vertragspartners erforderlich ist aus Gründen des Verkehrsschutzes. Ist das nicht ein Widerspruch? Liebe Grüße

Nora Mommsen
16.12.2022, 16:56:09
Hallo melb1995, dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich zum Einen mit den sich gegenüberstehenden Interessen als auch den geschützten Rechtsgütern erklären. Das absolute Veräußerungsverbot schützt nach allgemeiner Meinung die wirtschaftliche Grundlage der Familie und soll damit auch Sozialfälle verhindern und die gesellschaftlichen Sicherungssysteme entlasten. Sekundär wird zudem der Zugewinnausgleich geschützt. Zusätzlich haben Rechtsprechung und Literatur ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal entwickelt. Anknüpfungspunkt ist aber, dass Vermögen. Ob er den konrahierenden Ehegatten für unverheiratet hält ist wiederum das Risiko des Geschäftspartners. Mit diesem subjektiven Erfordernis wird der Anwendungsbereich des § 1365 eingeschränkt, der Handlungsfreiheit der Ehegatten und dem Verkehrsschutz Priorität vor den ehe- und familienrechtlichen Interessen eingeräumt. Die beiden Anforderungen schützen also unterschiedliche Interessen, weswegen es auf den ersten Blick kontraproduktiv erscheint. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

melb1995
16.12.2022, 19:12:43
Okay ich verstehe vielen Dank :)