Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung

wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung

2. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B ordnungsgemäß belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung nicht verwertet werden können. B wiederholt seine früher gemachten Angaben.

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Einordnung des Falls

wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Angaben aus der ersten polizeilichen Vernehmung sind wegen Verstoßes gegen das Belehrungsgebot nicht verwertbar (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO).

Genau, so ist das!

Der Beschuldigte ist vor der polizeilichen Vernehmung über sein Schweigerecht zu belehren (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO). Nach der Rspr. stellt die fehlende Belehrung über das Schweigerecht einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar. Das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner verfahrensrechtlichen Stellung überwiegt dabei regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung der Straftaten und Funktionieren der Strafrechtspflege. Der Verstoß führt deshalb grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Da Bs Beschuldigtenrechte in der Abwägung überwiegen, besteht hinsichtlich der Aussagen des B aus der früheren Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot.
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2. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht (§§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 S.2 StPO) wirkt regelmäßig bei späteren Vernehmungen fort.

Ja, in der Tat!

Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht (§§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 S.2 StPO) wirkt regelmäßig bei späteren Vernehmungen fort, da der Beschuldigte in nachvollziehbarer Weise unter dem Eindruck steht, seine früher gemachten Angaben nicht mehr rückgängig machen zu können. Der Beschuldigte unterliegt dann in der Regel dem Irrtum, ohnehin schon überführt und daher an seine früheren Angaben gebunden zu sein. Das Problem der Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Beschuldigte seine früher gemachten Angaben in der erneuten Vernehmung wiederholt.

3. Steht das Beweisverwertungsverbot für die Erkenntnisse aus der früheren Vernehmung hier somit auch der Verwertbarkeit der Aussagen des B aus der nachfolgenden Vernehmung entgegen?

Nein!

Das Verwertungsverbot wirkt dann nicht fort, wenn dem Beschuldigten vor seiner erneuten Vernehmung eine qualifizierte Belehrung erteilt wurde. Eine qualifizierte Belehrung liegt vor, wenn der Beschuldigte darauf hingewiesen wird, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung wegen des vorangegangen Verfahrensverstoßes nicht verwertet werden dürfen. Denn dadurch wird der Beschuldigte vor dem Irrtum bewahrt, aufgrund seiner früheren Angaben ohnehin schon überführt und daher an diese Angaben gebunden zu sein. B wurde qualifiziert belehrt. Somit wurde dem B seine Entscheidungsfreiheit erhalten. Seine Aussagen aus der Folgevernehmung sind verwertbar.
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