Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung
wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B ordnungsgemäß belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung nicht verwertet werden können. B wiederholt seine früher gemachten Angaben.
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Einordnung des Falls
wiederholte Vernehmung: Heilung bei qualifizierter Belehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Angaben aus der ersten polizeilichen Vernehmung sind wegen Verstoßes gegen das Belehrungsgebot nicht verwertbar (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht über das Schweigerecht (§§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 S.2 StPO) wirkt regelmäßig bei späteren Vernehmungen fort.
Ja, in der Tat!
3. Steht das Beweisverwertungsverbot für die Erkenntnisse aus der früheren Vernehmung hier somit auch der Verwertbarkeit der Aussagen des B aus der nachfolgenden Vernehmung entgegen?
Nein!
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