Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Fortwirkung des Verwertungsverbots bei unterlassener qualifizierter Belehrung?
Fortwirkung des Verwertungsverbots bei unterlassener qualifizierter Belehrung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wurde nicht über sein Schweigerecht belehrt. Vor einer erneuten Vernehmung wird B nun über sein Schweigerecht belehrt. B wiederholt seine früher gemachten selbstlastenden Angaben und ergänzt diese sogar noch weiter.
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Einordnung des Falls
Fortwirkung des Verwertungsverbots bei unterlassener qualifizierter Belehrung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht in der ersten Vernehmung kann auch zur Unverwertbarkeit einer späteren Aussage in der Folgevernehmung führen (Fortwirkung).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um eine solche Fortwirkung zu verhindern, muss der Beschuldigte zu Beginn der Folgevernehmung qualifiziert belehrt werden.
Ja, in der Tat!
3. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung führt somit automatisch zur Unverwertbarkeit der Angaben des B in der Folgevernehmung.
Nein!
4. Können Bs Angaben in der zweiten Vernehmung verwertet werden, obwohl er nicht qualifiziert belehrt wurde?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M Schiersch
9.10.2023, 10:51:01
Ist der Fall in Bezug auf die Frage ob die fehlende
qualifizierte Belehrungzu einem Beweisverwertungsverbot führt nicht etwas missverständlich? Die Wortgleiche Wiederholung des zuvor Gesagten ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Meinung ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können. Zumindest sollte klargestellt werden, dass das hier nicht der Fall ist.
RefNRW8
30.10.2023, 16:28:34
Habe ich auch so verstanden, allerdings spricht m.E. gerade die Information, dass der Beschuldigte darüber hinausgehende Angaben macht dafür, dass er auch ausgesagt hätte, wenn er qualifiziert belehrt worden wäre.
Kind als Schaden
31.5.2024, 00:28:33
Das Ergebnis halte ich ebenfalls für nicht nachvollziehbar.
lisi99
1.7.2024, 21:28:55
Kann der Beschuldigte auch einfach nur nach der qualifizierten Belehrung bestätigen, d.h. sagen, dass er bei dem vorangegangen bleibt? Oder bestünde dann trotzdem ein Verwertungsverbot?
Ro80t59
22.7.2024, 12:49:18
Wenn er explizit auf die vorherige Vernehmung Bezug nimmt nach einer qualifizierten Belehrung, wäre das meines Erachtens ein rechtmäßiges Zu-Eigen-Machen, dessen Erklärungsinhalt durch den Inhalt der ersten Vernehmung ersetzt wird. Kann in der Sache eigentlich keinen Unterschied machen, ob der zu Vernehmende den Wortlaut erneut tatsächlich wiederholt oder nur Bezug nimmt, wenn dem in beiden Fällen eine bewusste Entscheidung der erneuten Aussage nach Belehrungsvorbehalt vorangestellt ist.