Überklettern eines Zaunes bei Konzert

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist ein Riesenfan von Clueso. Als der an einem Sommerabend ein Freiluftkonzert spielt, will sie unbedingt dabei sein. Obwohl es noch Tickets gibt, klettert S ohne Eintrittskarte über den Zaun zum Konzertgelände.

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Einordnung des Falls

Überklettern eines Zaunes bei Konzert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat sich den Zutritt zum Konzert erschlichen, indem sie über den Zaun geklettert ist.

Ja!

Den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht, wer diesen durch Umgehen oder Überwinden eines Zugangshindernisses erlangt.S ist über den Zaun geklettert. Dieser diente als Zugangsbarriere und sollte verhindern, dass Menschen ohne Ticket auf das Konzertgelände gelangen.
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2. Handelt es sich bei dem Konzert um eine entgeltliche Leistung?

Genau, so ist das!

Entgelt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.Für das Konzert gab es Eintrittskarten gegen Geld zu erwerben.Die Entgeltlichkeit der Leistung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Es ist nötig, weil § 265a StGB dem Vermögensschutz dient (Telos!). Das Vermögen kann aber nur bei einer entgeltlichen Leistung geschädigt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

13.9.2023, 10:18:10

Ist das Merkmal der Entgeltlichkeit denn wirklich ungeschrieben, wenn der Wortlaut der Norm lautet "in der Absicht (...), das Entgelt nicht zu entrichten"? Damit setzt der Wortlaut nach meinem Verständnis bereits die Entgeltlichkeit implizit voraus.

LELEE

Leo Lee

17.9.2023, 15:28:39

Hallo Daniel, du hast natürlich völlig Recht, dass das Erfordernis der Entgeltlichkeit bereits durch das Absichtserfordernis angedeutet/vorausgesetzt wird. So sieht es auch etwa Fischer in Fischer StGB, § 265a Rn. 8. Beachte allerdings, dass die Absicht für sich genommen eben nichts auf der obj. Ebene bewirkt, da hierfür nur der „Wille“ des Täters nötig ist. Ob die Leistung auf OBJEKTIV entgeltlich ist, hat hiermit nichts zu tun (ungeachtet dessen, dass diese Eigenschaft subjektiv vorausgesetzt wird). I.E. hat dies auf die Klausur keine Auswirkung, da du nichts „herleiten“ musst. Wichtig ist nur, dass du im obj. TB – wenn es mal darauf ankommen sollte, was jedoch kaum der Fall sein wird – kurz erklären kannst, weshalb die Entgeltlichkeit von Nöten ist. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT I, 20. Auflage § 16 Rn. 1 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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