Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Überklettern eines Zaunes bei Konzert
Überklettern eines Zaunes bei Konzert
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist ein Riesenfan von Clueso. Als der an einem Sommerabend ein Freiluftkonzert spielt, will sie unbedingt dabei sein. Obwohl es noch Tickets gibt, klettert S ohne Eintrittskarte über den Zaun zum Konzertgelände.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Überklettern eines Zaunes bei Konzert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat sich den Zutritt zum Konzert erschlichen, indem sie über den Zaun geklettert ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Konzert um eine entgeltliche Leistung?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.9.2023, 10:18:10
Ist das Merkmal der Entgeltlichkeit denn wirklich ungeschrieben, wenn der Wortlaut der Norm lautet "in der Absicht (...), das Entgelt nicht zu entrichten"? Damit setzt der Wortlaut nach meinem Verständnis bereits die Entgeltlichkeit implizit voraus.
Leo Lee
17.9.2023, 15:28:39
Hallo Daniel, du hast natürlich völlig Recht, dass das Erfordernis der Entgeltlichkeit bereits durch das Absichtserfordernis angedeutet/vorausgesetzt wird. So sieht es auch etwa Fischer in Fischer StGB, § 265a Rn. 8. Beachte allerdings, dass die Absicht für sich genommen eben nichts auf der obj. Ebene bewirkt, da hierfür nur der „Wille“ des Täters nötig ist. Ob die Leistung auf OBJEKTIV entgeltlich ist, hat hiermit nichts zu tun (ungeachtet dessen, dass diese Eigenschaft subjektiv vorausgesetzt wird). I.E. hat dies auf die Klausur keine Auswirkung, da du nichts „herleiten“ musst. Wichtig ist nur, dass du im obj. TB – wenn es mal darauf ankommen sollte, was jedoch kaum der Fall sein wird – kurz erklären kannst, weshalb die Entgeltlichkeit von Nöten ist. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT I, 20. Auflage § 16 Rn. 1 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo