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Begriff der Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Sachverhalt
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Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Der staatskritische Student S bezeichnet in einer Rede die Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“. Er wird daraufhin wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Eine derart alberne Aussage sei schließlich keine Meinung.
Schutzbereich der Meinungsfreiheit – Werturteil ohne Eigenwert?
Der esoterische Pop-Fan F äußert in einer öffentlichen Rede: „Ich finde Michael Jackson sah aus wie ein Reptiloid und hatte eine besonders energiereiche Aura!“ Polizistin P findet solche Äußerungen unvernünftig, absurd und wertlos. P zweifelt, dass Fs Äußerungen als Meinungen geschützt sind.