Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
7. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (16.893 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der staatskritische Student S bezeichnet in einer Rede die Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“. Er wird daraufhin wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Eine derart alberne Aussage sei schließlich keine Meinung.
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Einordnung des Falls
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Meinung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung richtig ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
barbiesalesch
15.8.2023, 11:29:58

Querky
25.10.2023, 13:02:42
Hallo barbiesalesch, ja die beiden Begriffe haben die gleiche Bedeutung und werden deckungsgleich verwendet. LG.

di203
26.2.2025, 15:29:23
Ich sehe das Element der subjektiven Stellungnahme bei einer so kurzen Aussage nicht. Wieso handelt es sich hierbei nicht um eine ungeschützte, erwiesen unwahre Tatsache? Ist das eine Meinung, wenn ich sage, dass Polens Flagge Mayonnaise+Rot ist?🤭

di203
26.2.2025, 15:31:11
Denn die Farben der Bundesflagge sind ja gerade der Wahrheitsprüfung zugänglich...
Leo Lee
28.2.2025, 20:26:36
Hallo di203, vielen Dank für die sehr gute und wichtige und vor allem sehr amüsante Frage :D! Eine bewusst unwahre Tatsache ist deshalb etwas schwierig, weil die Farbe der deutschen Flagge - sowie jede Farbe eigentlich - nicht eindeutig als eine bestimmte Sache beschrieben werden kann. Während die Verfassungsgeber ein "Gold" in der Flagge sehen, gibt es auch Menschen, die das lediglich als "gelb" oder eben als "Senf" betrachten. In diesem Fall kommt noch dazu, dass der S staatskritisch ist und bewusst die Begrifflichkeit "Senf" wählt, um seinen Unmut ggü. dem Staat - durch eine gewisse Verächtlichmachung der Flagge als "Senf" - auszudrücken. In demselben Kontext würde nach der dt.
Meinungsfreiheitder staatskritische S ebenfalls durch das Grundrecht der
Meinungsfreiheitgeschützt, wenn er behauptet, Polens - oder Österreichs - Flagge sei Mayonnaise und Ketchup. I.Ü. kannst du dir merken, dass der SB eines Grundrechts - insb. eines solch wichtigen Grundrechts wie das der
Meinungsfreiheit- im Grunde immer zu bejahen sein wird, weil man immer auf der Ebene der RF eine Korrektur vornehmen kann; das macht das BVerfG auch so (Stichwort in dubio pro libertate) ;)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo