Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der staatskritische Student S bezeichnet in einer Rede die Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“. Er wird daraufhin wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Eine derart alberne Aussage sei schließlich keine Meinung.
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Einordnung des Falls
Dimensionen der Meinungsfreiheit: Meinung muss nicht richtig sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet, wenn die Kundgabe einer Meinung vorliegt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Meinung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung richtig ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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