Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist

Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ist mit O verfeindet und möchte Os Villa in Schutt und Asche legen. Wichtig ist T, dass kein Mensch zu Schaden kommt. In der Tatnacht geht T durch die Villa, um festzustellen, dass diese verlassen ist. Dann legt er ein Feuer und die ganze Villa brennt ab. Niemand wird verletzt.

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Einordnung des Falls

Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" "in Brand gesetzt" hat.

Ja, in der Tat!

Die Villa ist ein Gebäude, da es sich um einen umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Sie ist auch für T fremd, denn sie steht im Alleineigentum des O. Ferner ist die Villa in Brand gesetzt, da sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Die Villa ist ein Gebäude, "das der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Die Villa wird von O als Ort privater Lebensführung benutzt. Unbeachtlich ist, dass sich zum Zeitpunktes des Inbrandsetzens keine Menschen in der Villa befinden (abstrakte Gefährlichkeit).

3. Da sich T aber vergewissert hat, dass sich niemand in dem Gebäude befindet, scheidet eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Der BGH nimmt eine teleologische Reduktion des Tatbestandes vor, wenn der Täter sich durch absolut zuverlässige und lückenlose Maßnahmen vergewissert hat, dass eine Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. Dies sei aber nur bei kleinen, insbesondere bei einräumigen Hütten oder Häuschen möglich, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich Menschen dort nicht aufhalten können. Hierfür spricht die verhältnismäßig hohe Strafandrohung, die in Fällen, in denen die Gemeingefährlichkeit gänzlich ausgeschlossen ist, bedenklich ist. Die Villa lässt sich zweifellos nicht mit einem Blick überschauen, eine teleologische Reduktion ist hier nicht geboten. T hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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