Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist
Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist mit O verfeindet und möchte Os Villa in Schutt und Asche legen. Wichtig ist T, dass kein Mensch zu Schaden kommt. In der Tatnacht geht T durch die Villa, um festzustellen, dass diese verlassen ist. Dann legt er ein Feuer und die ganze Villa brennt ab. Niemand wird verletzt.
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Einordnung des Falls
Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" "in Brand gesetzt" hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Villa ist ein Gebäude, "das der Wohnung von Menschen dient" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. Da sich T aber vergewissert hat, dass sich niemand in dem Gebäude befindet, scheidet eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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