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Jurafuchs

Die gemeinsamen Zukunftspläne von A und T sind geplatzt. A zündet daher den Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) des zukünftigen gemeinsamen Hauses an. Er bemerkt nicht, dass sich Handwerker H im Obergeschoss befindet. Zum Glück bemerkt H den Brand frühzeitig und kann sich in Sicherheit bringen.

Einordnung des Falls

Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "Gebäude" "in Brand gesetzt" und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung" gebracht hat.

Genau, so ist das!

Bei § 306a Abs. 2 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es reicht daher nicht aus, dass der Täter eines der genannten Objekte in Brand setzt, vielmehr muss im Einzelfall festgestellt werden, dass er dadurch einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat. § 306a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist somit nicht der Grundtatbestand zu § 306a Abs. 2 StGB. § 306a Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 2 StGB sind zwei Grundtatbestände mit jeweils unterschiedlichen Schutzrichtungen.

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