[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 17 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,4‰.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit nach Rückrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Ferner geschah dies im öffentlichen Straßenverkehr. Schließlich war T mit einer BAK von über 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen, zumal bei der Blutentnahme bereits eine BAK von 1,4‰ festgestellt wurde. Einer Rückrechnung bedarf es daher nicht. T war absolut fahruntüchtig.

2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. T hat bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt. Es steht fest, dass T seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf nahm. Der insoweit verwirklichte Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).

Ja!

Bei einer BAK von mindestens 3,0‰ zur Tatzeit ist regelmäßig Schuldunfähigkeit in Gestalt einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB) gegeben. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in eine Gesamtwürdigung einzustellen. T wies zum Zeitpunkt der Blutentnahme (24 Uhr) eine BAK von 1,4‰ auf, sodass die BAK auf die Tatzeit (17 Uhr) rückzurechnen ist. Als Ausfluss des „in dubio pro reo - Grundsatzes“ wird zu Gunsten des Täters keine abbaulose Resorptionsphase angenommen, ein stündlicher Abbau von 0,2‰ angesetzt und ein Sicherheitszuschlag von 0,2‰ addiert. Mangels anderweitiger Anzeichen ergibt sich die Schuldunfähigkeit des T aus folgender Berechnung: 0,2‰ (Abbau-Wert) x 7 (Stunden) + 0,2‰ (Sicherheitszuschlag) + 1,4‰ (gemessene BAK) = 3,0‰ (Tatzeit-BAK)

4. Die Voraussetzungen einer „vorsätzlichen actio libera in causa“ (a.l.i.c.) liegen vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Da der Vollrausch (§ 323a StGB) eine Strafobergrenze von fünf Jahren hat, kann die alleinige Bestrafung wegen Vollrausches unbefriedigend sein. Zur Lösung dieses Problems wurden die Grundsätze der a.l.i.c. entwickelt. Eine vorsätzliche a.l.i.c. liegt vor, wenn sich der (bedingte) Vorsatz zur Zeit der Schuldfähigkeit auf die Defektsherbeiführung und die konkrete tatbestandsmäßige Handlung im Zustand der Schuldunfähigkeit bezog (sog. Doppelvorsatz). T mag sich absichtlich betrunken haben. Da der Anruf seiner Freundin unerwartet war, kann aber nicht auf bedingten Vorsatz hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Mithin fehlt es am Doppelvorsatz.

5. Über die Konstruktion der „fahrlässigen actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich aber eine Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) erreichen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine fahrlässige a.l.i.c. liegt vor, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht und dabei fahrlässig nicht bedenkt, dass er im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begehen könnte. Allerdings ist bei verhaltensneutralen Delikten (z.B. Totschlag) die Konstruktion einer fahrlässigen a.l.i.c. entbehrlich, weil das Fahrlässigkeitsdelikt bereits direkt greift. Bei verhaltensgebundenen Delikten (z.B. Betrug) ist die a.l.i.c. nach h.M. schon gar nicht anwendbar. Da § 316 StGB ein verhaltensgebundenes Delikt ist, verbleibt nur die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Vollrausches (§ 323a StGB).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024