Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit nach Rückrechnung
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit nach Rückrechnung
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nachdem T sich betrunken hat, ruft ihn um 17 Uhr unerwartet seine Freundin an. Sie erklärt, dass sie „sturmfrei“ habe. T fährt mit seinem Pkw - unter billigender Inkaufnahme seiner Fahruntüchtigkeit - sofort zu ihr. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,4‰.
Diesen Fall lösen 72,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit nach Rückrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Ja!
4. Die Voraussetzungen einer „vorsätzlichen actio libera in causa“ (a.l.i.c.) liegen vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Über die Konstruktion der „fahrlässigen actio libera in causa“ (a.l.i.c.) lässt sich aber eine Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) erreichen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
15.11.2022, 16:56:40
Warum werden hier andere Werte für die Berechnung des Promillewerts zugrundegelegt?
In dubio pro reoist ja immer im Hintergrund zu beachten 🤔
Paul
12.4.2023, 14:19:17
Hallo Im🍑nderabilie, iSd.
in dubio pro reo Grundsatzes orientieren sich die jeweiligen Werten an einer tätergünstigen Annahme. So ist es für
Schuldunfähigkeitvorteilhaft, wenn er einen möglichst hohen BAK hatte. Anders liegt der Fall bei einer Trunkenheitsfahrt, wo ein besonders niedriger Wert vorteilhaft ist. Hieraus ergeben sich die unterschiedlichen Berechnungen.
cattyha
15.9.2023, 13:29:25
Müsste man im nächsten Schritt
in dubio pro reoim Rahmen des Vollrausches die Berechnung neu anpassen, sodass es da dann an der Schuldlosigkeit im wesentlichen Zeitpunkt fehlen würde? (Also die Resorptionszeit beachten, einen Abbau von 0,1 annehmen etc)
Leo Lee
17.9.2023, 12:24:44
Hallo cattyha, genauso ist es! Weil es hier um die Erfüllung des TBs (damit um die Begründung der Strafbarkeit) geht, ist so tätergünstig wie möglich die BAK zu berechnen. Bei
§ 323a StGBist es günstig für den Täter, die Schuldfähigkeit anzunehmen (wegen der neg. Formulierung) also 0,1-Formel. Beachte noch, dass lt. H.M. bei
§ 323a StGBzumindest die
verminderte Schuldfähigkeit(ab 2,1 bzw. 2,2) erreicht werden muss, damit in dubio nicht hintergangen wird. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage § 323a Rn. 9 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo