[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bergführer T lässt den verunglückten und bewegungsunfähigen Wanderer O aus seiner Wandergruppe in unwegsamen Gelände zurück, da die Frau des T ihm sein Lieblingsessen für den Abend versprochen hat und T auf keinen Fall zu spät kommen möchte.

Einordnung des Falls

Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer einen Menschen in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, verwirklicht den objektiven Straftatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Genau, so ist das!

§ 221 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt in Form eines zusammengesetzten Delikts: Es besteht aus einem Handlungs- und einem Gefährdungsteil. Der Handlungsteil unterscheidet zwei Tatvarianten: § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Sonderdelikt, welches nur von einem Garanten (§ 13 Abs. 1 StGB) begangen werden kann und das Im-Stich-lassen in einer hilflosen Lage unter Strafe stellt. Da der Tatbestand selbst als Tathandlung ein Unterlassen beschreibt, handelt es sich nach h.M. um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Gefährdungsteil ist für beide Tatvarianten identisch: Voraussetzung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Die Gefahr muss durch die Tathandlung eingetreten sein, also kausal und zurechenbar auf der Handlung beruhen.

2. T hatte gegenüber O eine Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Formulierung "in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist" in § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt Bezug auf die Rechtspflichten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist eine Garantenstellung. T ist der Bergführer einer Wandergruppe. Hieraus entsteht eine Beschützergarantenstellung des T kraft Übernahme.

3. O befand sich in einer "hilflosen Lage".

Ja!

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Ein wichtiger Unterschied zwischen den beiden Tatvarianten des § 221 Abs. 1 StGB besteht darin, dass der Täter die hilflose Lage in den Konstellationen des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB aktiv herbeiführt, während er sie in denjenigen der § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorfindet. O ist bei der Wanderung verunglückt und bewegungsunfähig. Diese hilflose Lage hat der T nicht herbeigeführt.

4. T hat den O "im Stich gelassen" in der hilflosen Lage.

Genau, so ist das!

Unter dem Im-Stich-lassen versteht man jedes Nichthelfen trotz Helfenkönnens und Helfenmüssens. T hilft dem O nicht, sondern macht sich auf den Heimweg, um mit seiner Frau zu Abend zu essen. Zudem war er auch aus seiner Garantenstellung heraus verpflichtet, dem O zu helfen.

5. T hat O "durch" das Im-Stich-lassen in einer hilflosen Lage der "Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Vollendung des Delikts setzt eine zurechenbare Verursachung eines konkreten Gefahrerfolges für das Opfer voraus. Dies liegt vor, wenn der Täter eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Situation in dem Sinne herbeiführt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Aus der hilflosen Lage des O entwickelt sich eine solche konkrete Gefährdung, denn O ist bewegungsunfähig und befindet sich in einem einsamen Gelände. Es hängt vom Zufall ab, ob der O möglicherweise gefunden wird oder nicht. T hat demnach den O durch die Tathandlung der konkreten Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes ausgesetzt.

Jurafuchs kostenlos testen


FL

Florian

29.6.2020, 22:02:00

Ich finde dieser Fall wirkt reichlich konstruiert und ist dadurch zu einfach zu lösen. Da sind mir die richtigen Fälle doch lieber

Marilena

Marilena

27.7.2020, 13:49:52

Hallo Florian, ich habe gerade in dieser Session noch einen dritten Fall hinzugefügt. Er liegt der Entscheidung des BGH in NStZ 2009, 385 zugrunde und dürfte damit einen von Dir gewünschten „richtigen Fall“ darstellen. ;) Viel Spaß und liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024