Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2018
Abgrenzung: Versuchte oder vollendete Absatzhilfe
Abgrenzung: Versuchte oder vollendete Absatzhilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stiehlt einen Hydraulikhammer. Diesen will G für T an dessen Abnehmer in Kroatien gegen Belohnung verkaufen. Absprachegemäß lädt G den Hammer in seinen Lkw und lagert ihn dort einige Tage bis zum geplanten Transport. Kurz vor der Abfahrt wird der Hammer sichergestellt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
In dieser Entscheidung grenzt der BGH Versuch und Vollendung der „Absatzhilfe“ im Rahmen der Hehlerei ab. Während die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ, verlangt der BGH einen Absatzerfolg, also die Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im vorliegenden Fall wurde aber das Tatobjekt sichergestellt, bevor es zu einem Absatzerfolg kam. Die Absatzhilfe ist nicht vollendet.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat G sich wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 Var. 1 StGB („Sichverschaffen") strafbar gemacht, indem er den Hydraulikhammer in seinem Lkw lagerte?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat G sich wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 Var. 4 StGB („Absatzhilfe") strafbar gemacht, indem er den Hydraulikhammer in seinem Lkw lagerte?
Nein!
3. Scheitert eine Strafbarkeit des G wegen versuchter Hehlerei bereits daran, dass der Versuch nicht strafbar ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hatte G „Tatentschluss" zur Hehlerei in Form der Absatzhilfe nach § 259 Abs. 1 Var. 4 StGB?
Ja, in der Tat!
5. Hat G nach Ansicht der h.L. „unmittelbar zur Tat angesetzt" (§ 22 StGB)?
Nein!
6. Hat G nach Ansicht des BGH „unmittelbar zur Tat angesetzt" (§ 22 StGB)?
Genau, so ist das!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Hehlerei (§ 259 StGB)?
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen,
- durch die der Vortäter eine Sache erlangt hat.
- Tathandlungen bzgl. dieser Sache: Sich oder einem Dritten verschaffen bzw. Absetzen oder Absetzenhelfen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht
- Schuld
- Rechtswidrigkeit
- Qualifikationen (§§ 260, 260a StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cl@ra
14.3.2022, 04:19:53
Laut Sachverhalt will G den Hammer doch verkaufen in Kroatien. Er hilft nicht nur bei den Absatzbemühungen von T mit, begeht also nach dem jetzigen Sachverhalt nicht nur unselbstständige Hilfeleistungen. Müsste es sich dann nicht eigentlich um einen Absatz und nicht nur um
Absatzhilfehandeln? Vielleicht ist der Sachverhalt an der Stelle aber auch nur nicht ganz eindeutig.
Lukas_Mengestu
14.3.2022, 10:31:01
Lieben Dank für den Hinweis, cl@ara! Die Ausführungen des BGH waren an dieser Stelle etwas dürftig, sofern es in der Entscheidung lediglich hieß: "Ein "Absetzen" im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB setzt die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber - hier nicht festgestellte - selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgecshäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt voraus" (RdNr. 22). Wir haben das in unserem Sachverhalt nun insoweit klargestellt, dass G lediglich als Transporteur für T an dessen Abnehmer in Kroatien fungiert. Damit fehlt es an einer selbstständigen Handlung, weswegen es lediglich bei der (versuchten)
Absatzhilfebleibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team