Stellvertretung 2
19. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (4.278 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist T ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf T Geschäfte bis €10.000 tätigen. T ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z Schlaghosen im Wert von €100 000. Den Vertrag unterzeichnet er mit "pp. T".
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Einordnung des Falls
Stellvertretung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht liegt eine Identitätstäuschung vor, da die Erklärung dem Vertretenen nicht zuzurechnen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T abredewidrig einen Kaufvertrag für Schlaghosen im Wert von €100 000 unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
4.11.2024, 06:29:02
Hier wird etwas zu unpräzise davon ausgegangen, dass auch im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht die Willenserklärung dem Vertrenen zugerechnet wird. Das ist so ohne Weiteres nicht richtig, wie ihr richtigerweise auch in den Einheiten zu BGB AT und Handelsrecht ausführt.
Dogu
14.12.2024, 09:37:41
Da steht aber grundsätzlich und das stimmt auch. Nur in Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Grenzen im Innenverhältnis relevant.
as.mzkw
14.12.2024, 09:56:09
Stimmt, mein Fehler, danke dir. Habe den Begriff „
Missbrauch der Vertretungsmacht“ fälschlicherweise nur auf die Fallgruppen Evidenz/Kollusion bezogen.
Dogu
14.12.2024, 09:57:39
Gerne :)
okalinkk
7.3.2025, 17:58:27
also scheinbarer und tats Aussteller ist hier das Kaufhaus K? der Unterschied zu dem Fall mit der Person T, die im Prüfungsbuero arbeitet und dann für den Prüfling einDokument mit “in Vertretung T” unterschreibt, wonach dieser die Prüfung bestanden habe (was falsch war) ist, dass dem Prüfungsbüro die Erklärung der T nicht zugerechnet werden konnte (sie durfte das nicht. sodass dann scheinbarer Aussteller = Prüfungsbüro und tats Aussteller = die T Auseinanderfallen ), während im hi
esigen Fall das Kaufhaus K wirksam betreten werden konnte wegen
50 HGB?