Stellvertretung 2

3. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prokurist T ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf T Geschäfte bis €10.000 tätigen. T ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z Schlaghosen im Wert von €100 000. Den Vertrag unterzeichnet er mit "pp. T".

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Einordnung des Falls

Stellvertretung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht liegt eine Identitätstäuschung vor, da die Erklärung dem Vertretenen nicht zuzurechnen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Bei einemMissbrauch der Vertretungsmacht werden die Erklärungen dem Vertretenen grundsätzlich zugerechnet, da lediglich die Grenzen im Innenverhältnis überschritten werden. Der Vertretene hat das Vertretungsrisiko gesetzt und aus Sicht des Rechtsverkehrs erscheint er als Aussteller.Die Zurechnung bleibt bestehen, da eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam ist (§ 50 Abs. 1 HGB).
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2. Indem T abredewidrig einen Kaufvertrag für Schlaghosen im Wert von €100 000 unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einemMissbrauch der Vertretungsmacht werden die Erklärungen dem Vertretenen grundsätzlich zugerechnet, da lediglich die Grenzen im Innenverhältnis überschritten werden. Der Vertretene hat das Vertretungsrisiko gesetzt und aus Sicht des Rechtsverkehrs erscheint er als Aussteller.Aufgrund der wirksamen Stellvertretung wird die Erklärung des T dem K zugerechnet und eine Identitätstäuschung ist nicht gegeben. Damit hat T eine echte Urkunde hergestellt.
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