Stellvertretung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist T ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf T Geschäfte bis €10.000 tätigen. T ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z Schlaghosen im Wert von €100 000. Den Vertrag unterzeichnet er mit "pp. T".
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Einordnung des Falls
Stellvertretung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beim Missbrauch der Vertretungsmacht liegt eine Identitätstäuschung vor, da die Erklärung dem Vertretenen nicht zuzurechnen ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T abredewidrig einen Kaufvertrag für Schlaghosen im Wert von €100 000 unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
4.11.2024, 06:29:02
Hier wird etwas zu unpräzise davon ausgegangen, dass auch im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht die Willenserklärung dem Vertrenen zugerechnet wird. Das ist so ohne Weiteres nicht richtig, wie ihr richtigerweise auch in den Einheiten zu BGB AT und Handelsrecht ausführt.