Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
Zur Sicherung der Forderung zwischen A und B, tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. A zahlt vollständig. Danach tritt B die Forderung gegen C an D ab.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrecht am Sicherungseigentum
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine Kette. S darf die Kette behalten. Sie vereinbaren, dass das Eigentum bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch an S zurückfällt. G übereignet zwischenzeitlich dem gutgläubigen Dritten D die Kette unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen S.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Kurz darauf ficht S2 seine Beitrittserklärung wirksam an. Nichtsdestotrotz tritt G die Forderungen gegen S und S2 an den Dritten D ab. Von der Anfechtung weiß D nichts. S ist zahlungsunfähig.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.
Zivilrecht > Sachenrecht
Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.
Zivilrecht > Sachenrecht
Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.
Zivilrecht > Sachenrecht
Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.
Zivilrecht > Sachenrecht
Doppelmangel
Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.
Zivilrecht > Sachenrecht
Gefälschte Abtretungserklärungen
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
Zivilrecht > Sachenrecht
Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB
Bauunternehmer U nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, dass durch eine Buchhypothek gesichert ist. U zahlt das Darlehen voll zurück. B überträgt die Hypothek durch Abtretung der Forderung dennoch an den unwissenden Kredithai H. H verlangt von U Darlehensrückzahlung.
Zivilrecht > Sachenrecht
Mangel der Forderung
Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.
Zivilrecht > Sachenrecht
Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.
Zivilrecht > Sachenrecht
Briefhypothek
S überträgt H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.
Zivilrecht > Sachenrecht
Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.
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Übertragung Briefhypothek 3
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.
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Übertragung Briefhypothek 2
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an F übertragen. Sie vereinbaren mündlich die Abtretung der gesicherten Forderung ohne dies schriftlich zu fixieren. Stattdessen erfolgt die Eintragung der Abtretung an F ins Grundbuch. H übergibt F den Hypothekenbrief.
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Übertragung Briefhypothek 1
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.
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Übertragung Buchhypothek 2
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.