Identitätstäuschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ladendieb T wird von Ladendetektivin K erwischt und in deren Büro gebracht. Gegenüber der von K herbeigerufenen Polizei räumt T ein, mehrere Gegenstände gestohlen zu haben. Auf das Ausweisverlangen der Polizei zeigt T den Personalausweis seines Zwillingsbruders Z vor.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "einen anderen" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Tatobjekt der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist ein "anderer".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vivii
22.5.2024, 13:47:56
Verstehe ich es richtig, dass im Rahmen der
Identitätstäuschungauch ein existierender Name angegeben werden muss, damit der Tatbestand des § 164 erfüllt ist? Danke schon mal! :)
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 10:06:56
Hallo Vivii, das ist richtig! Es muss also nicht nur eine wirklich existente Person benannt werden, sondern sie muss auch noch lebendig sein. Somit erfüllt die Angabe von fiktiven und verstorbenen Personen nicht den Tatbestand des § 164 StGB. Näher dazu: BeckOK StGB/Valerius, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 164 Rn. 13 Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team