Identitätstäuschung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ladendieb T wird von Ladendetektivin K erwischt und in deren Büro gebracht. Gegenüber der von K herbeigerufenen Polizei räumt T ein, mehrere Gegenstände gestohlen zu haben. Auf das Ausweisverlangen der Polizei zeigt T den Personalausweis seines Zwillingsbruders Z vor.

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Einordnung des Falls

Identitätstäuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat "einen anderen" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Anderer im Sinne der Vorschrift ist nur eine bestimmte oder zumindest bestimmbare existierende Person. Auch die Angabe eines falschen Namens als angeblich eigenen (sog. Identitätstäuschung) kann eine falsche Verdächtigung sein. Indem T den eigenen Diebstahl eingeräumt und sich anschließend als Z ausgegeben hat, hat T einen anderen verdächtigt.
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2. Tatobjekt der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist ein "anderer".

Ja!

Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter (1) einen anderen (Tatobjekt) (2) bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich (Tatort) (3) einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt hat (Tathandlung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VI

Vivii

22.5.2024, 13:47:56

Verstehe ich es richtig, dass im Rahmen der

Identitätstäuschung

auch ein existierender Name angegeben werden muss, damit der Tatbestand des § 164 erfüllt ist? Danke schon mal! :)

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

23.5.2024, 10:06:56

Hallo Vivii,  das ist richtig! Es muss also nicht nur eine wirklich existente Person benannt werden, sondern sie muss auch noch lebendig sein. Somit erfüllt die Angabe von fiktiven und verstorbenen Personen nicht den Tatbestand des § 164 StGB.  Näher dazu: BeckOK StGB/Valerius, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 164 Rn. 13 Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team


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