Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.
Einordnung des Falls
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.
Ja!
2. Vorliegend scheitert der Finalzusammenhang daran, dass T erst nach der Gewaltanwendung den Entschluss fasst, Os Gegenstände einzustecken.
Genau, so ist das!
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HannaHaas
7.10.2023, 20:07:18
hier ist das der schwere Diebstahl nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr.6 StGB erfüllt oder?
Leo Lee
15.10.2023, 12:50:08
3143 Hallo Rébecca Haas, in der Tat wäre hier Nr. 6 erfüllt, da die Hilfslosigkeit auch vom Täter selbst herbeigeführt werden kann. Für weitere Beispiele bzw. eine Vertiefung kann ich die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, § 243 Rn. 39 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
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HannaHaas
15.10.2023, 13:11:00
Vielen Dank Leo!
gova
13.6.2024, 17:54:19
Ich meine gelesen zu haben, dass es Fälle gibt, bei denen die Wegnahme einer abgeschlossenen Nötigung folgt, die Rspr. aber eine Fortwirkung der Nötigung und damit einen
Finalzusammenhangannimmt. Ein Ausnahme-Fall ist die bestehende Wehrlosigkeit des Opfers als Fortwirkung der körperlichen Misshandlung. Könnte diese Ausnahme hier einschlägig sein?