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Klassisches Klausurproblem

Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.

Ja!

Nach h. M. wird beim Raub Finalität vorausgesetzt, was nicht zuletzt an dem Wortlaut „unter Anwendung“ fest gemacht wird. Die Nötigungsmittel werden gerade zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt. Es kommt dabei maßgeblich auf die Vorstellung des Täters (subjektiv) und nicht auf einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Nötigung und Wegnahme an. Die Anwendung von Gewalt oder Drohung darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

2. Vorliegend scheitert der Finalzusammenhang daran, dass T erst nach der Gewaltanwendung den Entschluss fasst, Os Gegenstände einzustecken.

Genau, so ist das!

Die Anwendung von Gewalt oder Drohung darf nicht als bloße „Begleiterscheinung“ der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Der Raubtatbestand ist also nicht erfüllt, wenn der Täter dem zunächst in bloßer Verletzungsabsicht niedergeschlagenen bewusstlosen Opfer anschließend Sachen entwendet.

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HannaHaas

HannaHaas

7.10.2023, 20:07:18

hier ist das der schwere Diebstahl nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr.6 StGB erfüllt oder?

LELEE

Leo Lee

15.10.2023, 12:50:08

3143 Hallo Rébecca Haas, in der Tat wäre hier Nr. 6 erfüllt, da die Hilfslosigkeit auch vom Täter selbst herbeigeführt werden kann. Für weitere Beispiele bzw. eine Vertiefung kann ich die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, § 243 Rn. 39 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HannaHaas

HannaHaas

15.10.2023, 13:11:00

Vielen Dank Leo!

GO

gova

13.6.2024, 17:54:19

Ich meine gelesen zu haben, dass es Fälle gibt, bei denen die Wegnahme einer abgeschlossenen Nötigung folgt, die Rspr. aber eine Fortwirkung der Nötigung und damit einen

Finalzusammenhang

annimmt. Ein Ausnahme-Fall ist die bestehende Wehrlosigkeit des Opfers als Fortwirkung der körperlichen Misshandlung. Könnte diese Ausnahme hier einschlägig sein?


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