Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.
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Einordnung des Falls
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend scheitert der Finalzusammenhang daran, dass T erst nach der Gewaltanwendung den Entschluss fasst, Os Gegenstände einzustecken.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HannaHaas
7.10.2023, 20:07:18
hier ist das der schwere Diebstahl nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr.6 StGB erfüllt oder?
Leo Lee
15.10.2023, 12:50:08
3143 Hallo Rébecca Haas, in der Tat wäre hier Nr. 6 erfüllt, da die Hilfslosigkeit auch vom Täter selbst herbeigeführt werden kann. Für weitere Beispiele bzw. eine Vertiefung kann ich die Lektüre von Schönke/Schröder 30. Auflage, § 243 Rn. 39 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
HannaHaas
15.10.2023, 13:11:00
Vielen Dank Leo!
gova
13.6.2024, 17:54:19
Ich meine gelesen zu haben, dass es Fälle gibt, bei denen die Wegnahme einer abgeschlossenen Nötigung folgt, die Rspr. aber eine
Fortwirkungder Nötigung und damit einen
Finalzusammenhangannimmt. Ein Ausnahme-Fall ist die bestehende Wehrlosigkeit des Opfers als
Fortwirkungder körperlichen Misshandlung. Könnte diese Ausnahme hier einschlägig sein?
Pp2
28.8.2024, 14:09:17
Sehe ich genauso. So auch der zugelassene KO.
Major Tom(as)
21.11.2024, 10:24:47
Ich glaube, das könnte hier nicht gelten, weil O eben bewusstlos ist: Nach Ansicht des BGH gilt: "Als Raubmittel kommt dann jedoch – sofern das Opfer bei Bewusstsein ist – die
konkludente
Drohungmit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, nämlich der Fortführung der Gewalt in Betracht, sofern sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle
Drohungerneuter Gewaltanwendung entnehmen lässt. Notwendig hierfür ist stets, dass der Täter in irgendeiner Form schlüssig erklärt, also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle
Drohungerneuter Gewaltanwendung weiter, was sich aus den tatgerichtlichen Feststellungen ergeben muss. (...) Nutzt der Täter hingegen das Fortbestehen der auf Grund des Einsatzes des Raubmittels hervorgerufenen psychischen Zwangslage des Opfers gewissermaßen als „günstige Gelegenheit“ nur aus, ohne diese durch eine – sei es auch nur
konkludente –
Drohungzu aktualisieren, fehlt es an der erforderlichen Finalität." Auch die a.A. in der Literatur, die einen Raub "durch Unterlassen" aufgrund einer Ingerenz-
Garantenstellungannehmen, lehnen dies bei Bewusstlosigkeit ab: " Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Unterlassens ist nach allgemeinen Grundsätzen darüber hinaus, dass der Täter in der Lage ist, die Zwangslage zu beseitigen, er also zB die Fesselung lösen oder die verschlossene Tür öffnen kann. Daran fehlt es etwa, wenn der Täter sein Opfer bewusstlos oder sonst für ihn in der konkreten Situation irreversibel körperlich wehrlos geschlagen hat." (beides siehe: Sander, MüKo StGB, § 249, Rn. 31-33)