Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

3. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.

Genau, so ist das!

Nach h. M. wird beim Raub Finalität vorausgesetzt, was nicht zuletzt an dem Wortlaut „unter Anwendung“ fest gemacht wird. Die Nötigungsmittel werden gerade zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt. Es kommt dabei maßgeblich auf die Vorstellung des Täters (subjektiv) und nicht auf einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Nötigung und Wegnahme an. Die Anwendung von Gewalt oder Drohung darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.
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2. Da T das Einprügeln auf O ausnutzt, um die Wegnahme der Brieftasche zu ermöglichen, ist die Finalität zu bejahen.

Ja, in der Tat!

Hier liegt der erforderliche Finalzusammenhang vor, da T die noch fortdauernde Gewaltanwendung final zur Wegnahme einsetzt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich O aus Angst vor weiteren Schlägen ergeben hat und T diese Drohkulisse ausnutzt, um die Brieftasche wegzunehmen. Nicht erfüllt wäre der Raubtatbestand hingegen, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst nach der Gewaltanwendung fasst. Aus dem Erfordernis eines Finalzusammenhanges folgt auch, dass die Nötigungsmittel nur vor oder während der Wegnahmehandlung angewandt werden können; eine Nötigung erst nach vollendetem Diebstahl ist kein Raub.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

15.1.2021, 17:18:34

Sagt man nicht normalerweise, dass ein später gefasster

Vorsatz

unbeachtlich bleiben muss, weil es auf den

Vorsatz

zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens ankommt?

t o m m y

t o m m y

15.1.2021, 18:05:18

der raub

vorsatz

und

finalzusammenhang

ist ja nicht später gefasst, sondern liegt genau im zeitpunkt des raubes vor (er will gleichzeitig schlagen + wegnehmen + das schlagen zur wegnahme

ausnutzen

). dass er vorher nur KV

vorsatz

hatte spielt dafuer ja keine rolle: wenn ich waehrend ich jemanden verpruegle mein opfer plötzlich durch meine schlaege umbringen will, ist der mord

vorsatz

im hinblick auf den mord ja nicht spaeter gefasst => es kommt beim zeitpunkt immer auf die relation zum konkreten delikt an

Isabell

Isabell

11.3.2021, 13:39:12

Danke für die Antwort. Dann habe ich bisher den Punkt des unmittelbaren Ansetzens zu eng verstanden.

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

27.4.2021, 07:54:22

@Isa Bell Dass es bei dem

Simultanitätsprinzip

auf den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens ankommt, wäre mir neu. § 16 StGB spricht ja von "bei Begehung der Tat" :)

RECH

Rechtsausleger

21.6.2021, 12:00:44

Hallo zusammen, Ich finde die zeitliche Einteilung der Deliktsbegehung persönlich sehr unterbewertet, mir hilft sie in vielen Sachen. IMHO kann man die einzelnen Schläge vorliegend bereits als Handlungseinheit betrachten oder nicht, darauf kommt es, glaube ich nicht an, es geht darum dass die Körpverletzung noch nicht (als Ganzes) vollendet gewesen ist und damit ein entsprechender

Vorsatz

(oder andere subjektive Merkmale) noch gefasst werden können (in Abgrenzung zum

dolus subsequens

)

RECH

Rechtsausleger

21.6.2021, 12:05:17

@TeamRahad Wenn du sagen willst, dass man auf den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens nicht abstellt, dann stimme ich dir zu. Aber relevant ist dieser Zeitpunkt trotzdem, da er sozusagen den Startschuss gibt. Relevant wird dies zB im Grenzbereich der Distanzfälle, wenn der Täter es sich nach dem Stellen der Falle noch anders überlegt. Hier kann es maßgeblich darauf ankommen, ob er schon unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

DIAA

Diaa

28.8.2023, 15:42:18

Es ist sehr verwirrend, wenn es am Anfang des Sachverhaltes steht, dass der Täter das Opfer bereits verprügelt und ein Satz später, wird behauptet, der Täter habe das Opfer doch noch nicht verprügelt. Ich habe den Sachverhalt so aufgefasst, dass der T seinen

Vorsatz

zur Wegnahme beim widerholten Einschlagen auf das Opfer auffasste und daher die Finalität abgelehnt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.8.2023, 15:55:06

Hallo Diaa, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt enthält eine Zustandsbeschreibung der Ausgangssituation. "T verprügelt O", währenddessen bemerkt er dessen Brieftasche und nutzt die Gelegenheit um diese wegzunehmen. Lass mich gerne wissen, wenn der Sachverhalt weiterhin unklar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

28.8.2023, 15:45:21

Und noch eine Frage, es heißt " der Täter muss Gewalt einsetzen, um überhaupt wegnehmen zu können". Wieso steht in der Antwort, dass der T doch während der Wegnahme Gewalt einsetzen kann?

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.11.2024, 10:16:04

Hey, ich antworte einfach mal. "Um wegnehmen zu können" bedeutet nicht, dass die

Nötigung

abgeschlossen sein muss, bevor die Wegnahme beginnt - ganz im Gegenteil: Wenn der Täter erst nach Abschluss der

Gewaltanwendung

einen

Vorsatz

zur Wegnahme fasst, liegt kein Raub vor (a.A. bei Bejahens einer Garantenstellung in "krassen Fällen" die Literatur), dieser Fall wäre dann vergleichbar mit einem, in dem der Täter das von der

Gewaltanwendung

eines Dritten völlig verängstigte Opfer bestiehlt - die Wegnahme geschieht nicht mehr "mit Gewalt". Ansonsten würde ich mich allgemein auch eher am Gesetzeswortlaut orientieren, hier steht "mit Gewalt", das kommt ohnehin als "gesetzesnahes Arbeiten" sehr gut an und verwirrt vielleicht weniger :) (Hier im Fall geht es eher um das Problem, ob der

Vorsatz

zur Wegnahme noch während der

Gewaltanwendung

gefasst werden kann (ja!). Die Gewalt wird dann schließlich auch genutzt, "um wegnehmen zu können"/ die Wegnahme geschieht "mit Gewalt". Oder wie der MüKo (Sander, § 249, Rn. 30) schreibt: "Die für den Raubtatbestand notwendige finale Verknüpfung (ist) eindeutig zu bejahen, wenn der Täter sich noch während der Anwendung von Gewalt, die ursprünglich zB lediglich der Erzwingung von sexuellen Handlungen dienen sollte, dazu entschließt, die Gewalt im Folgenden (wenigstens auch) zur Wegnahme einer Sache einzusetzen.")


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