Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da T das Einprügeln auf O ausnutzt, um die Wegnahme der Brieftasche zu ermöglichen, ist die Finalität zu bejahen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
15.1.2021, 17:18:34
Sagt man nicht normalerweise, dass ein später gefasster
Vorsatzunbeachtlich bleiben muss, weil es auf den
Vorsatzzum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens ankommt?
t o m m y
15.1.2021, 18:05:18
der raub
vorsatzund
finalzusammenhangist ja nicht später gefasst, sondern liegt genau im zeitpunkt des raubes vor (er will gleichzeitig schlagen + wegnehmen + das schlagen zur wegnahme ausnutzen). dass er vorher nur KV
vorsatzhatte spielt dafuer ja keine rolle: wenn ich wa
ehrend ich jemanden verpruegle mein opfer plötzlich durch meine schlaege umbringen will, ist der mord
vorsatzim hinblick auf den mord ja nicht spaeter gefasst => es kommt beim zeitpunkt immer auf die relation zum konkreten delikt an
Isabell
11.3.2021, 13:39:12
Danke für die Antwort. Dann habe ich bisher den Punkt des unmittelbaren Ansetzens zu eng verstanden.
TeamRahad 🧞
27.4.2021, 07:54:22
@Isa Bell Dass es bei dem
Simultanitätsprinzipauf den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens ankommt, wäre mir neu. § 16 StGB spricht ja von "bei Begehung der Tat" :)
Lenny
21.6.2021, 12:00:44
Hallo zusammen, Ich finde die zeitliche Einteilung der Deliktsbegehung persönlich sehr unterbewertet, mir hilft sie in vielen Sachen. IMHO kann man die einzelnen Schläge vorliegend bereits als Handlungseinheit betrachten oder nicht, darauf kommt es, glaube ich nicht an, es geht darum dass die Körpverletzung noch nicht (als Ganzes) vollendet gewesen ist und damit ein entsprechender
Vorsatz(oder andere subjektive Merkmale) noch gefasst werden können (in Abgrenzung zum
dolus subsequens)
Lenny
21.6.2021, 12:05:17
@TeamRahad Wenn du sagen willst, dass man auf den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens nicht abstellt, dann stimme ich dir zu. Aber relevant ist dieser Zeitpunkt trotzdem, da er sozusagen den Startschuss gibt. Relevant wird dies zB im Grenzbereich der Distanzfälle, wenn der Täter es sich nach dem Stellen der Falle noch anders überlegt. Hier kann es maßgeblich darauf ankommen, ob er schon unmittelbar zur Tat angesetzt hat.
Diaa
28.8.2023, 15:42:18
Es ist sehr verwirrend, wenn es am Anfang des Sachverhaltes steht, dass der Täter das Opfer bereits verprügelt und ein Satz später, wird behauptet, der Täter habe das Opfer doch noch nicht verprügelt. Ich habe den Sachverhalt so aufgefasst, dass der T seinen
Vorsatzzur Wegnahme beim widerholten Einschlagen auf das Opfer auffasste und daher die Finalität abgelehnt.
Nora Mommsen
28.8.2023, 15:55:06
Hallo Diaa, danke für deine Rückmeldung. Der Sachverhalt enthält eine Zustandsbeschreibung der Ausgangssituation. "T verprügelt O", währenddessen bemerkt er dessen Brieftasche und nutzt die Gelegenheit um diese wegzunehmen. Lass mich gerne wissen, wenn der Sachverhalt weiterhin unklar sein sollte. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
28.8.2023, 15:45:21
Und noch eine Frage, es heißt " der Täter muss Gewalt einsetzen, um überhaupt wegnehmen zu können". Wieso steht in der Antwort, dass der T doch während der Wegnahme Gewalt einsetzen kann?