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Klassisches Klausurproblem

T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Raubtatbestand nach § 249 StGB setzt voraus, dass zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme ein finaler Zusammenhang besteht.

Genau, so ist das!

Nach h. M. wird beim Raub Finalität vorausgesetzt, was nicht zuletzt an dem Wortlaut „unter Anwendung“ fest gemacht wird. Die Nötigungsmittel werden gerade zur Erzwingung der Wegnahme eingesetzt. Es kommt dabei maßgeblich auf die Vorstellung des Täters (subjektiv) und nicht auf einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Nötigung und Wegnahme an. Die Anwendung von Gewalt oder Drohung darf somit nicht als bloße „Begleiterscheinung“ der Entwendung einer fremden Sache erfolgen, sondern sie muss gezielt darauf gerichtet sein, den Gewahrsamsbruch durch Ausschaltung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

2. Da T das Einprügeln auf O ausnutzt, um die Wegnahme der Brieftasche zu ermöglichen, ist die Finalität zu bejahen.

Ja, in der Tat!

Hier liegt der erforderliche Finalzusammenhang vor, da T die noch fortdauernde Gewaltanwendung final zur Wegnahme einsetzt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich O aus Angst vor weiteren Schlägen ergeben hat und T diese Drohkulisse ausnutzt, um die Brieftasche wegzunehmen. Nicht erfüllt wäre der Raubtatbestand hingegen, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst nach der Gewaltanwendung fasst. Aus dem Erfordernis eines Finalzusammenhanges folgt auch, dass die Nötigungsmittel nur vor oder während der Wegnahmehandlung angewandt werden können; eine Nötigung erst nach vollendetem Diebstahl ist kein Raub.

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