Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Subjektiver Tatbestand 4: bereits verzehrt/verbraucht
Subjektiver Tatbestand 4: bereits verzehrt/verbraucht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet im Supermarkt mehrere Schokoriegel. Noch vor Ort isst er sie. Um sich der Verfolgung des Supermarktdetektives zu entziehen, schubst er diesen beiseite und rennt weg.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand 4: bereits verzehrt/verbraucht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Beutesicherungsabsicht, voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anton 666
23.1.2022, 22:24:09
Wäre der Diebstahl hier nicht bereits beendet und eine räuberischer Diebstahl damit ausgeschlossen?
Lukas_Mengestu
24.1.2022, 12:50:42
Hallo Anton666, in der Tat dürfte es in diesem Fall nicht nur am subjektiven Tatbestand (fehlende Beutesicherungsabsicht) fehlen, sondern auch an dem objektiven Tatbestand. Denn das Merkmal "bei einem Diebstahl" liegt nach der h.M. nur bis zur Beendigung der Vortat vor. Hierfür muss die Sachherrschaft des Täters an der Beute einigermaßen gesichert erscheinen. Da sich die Schokoriegel nur durch Brechmitteleinsatz entfernen ließen, spricht hierfür einiges. Dass man hier auch anderer Meinung sein kann, zeigt die - wenig überzeugende - Entscheidung des LG Freiburg, Urt. v. 29.6.2005 - 7 NS 330 Js 5488/04, das in einem vergleichbaren räuberischen Diebstahl angenommen hat (vgl. Besprechung in ZJS: https://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_6.pdf). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
3.6.2024, 13:14:53
In den übrigen Aufgaben sprecht ihr von der
Besitzerhaltungsabsicht, was sich auch auf den Gesetzeswortlaut stützen lässt. Ich finde es verwirrend, wenn dann bei einer Aufgabe von der Beutesicherungsabsicht gesprochen wird.