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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entwendet im Supermarkt mehrere Schokoriegel. Noch vor Ort isst er sie. Um sich der Verfolgung des Supermarktdetektives zu entziehen, schubst er diesen beiseite und rennt weg.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand 4: bereits verzehrt/verbraucht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt neben Vorsatz noch eine weitere Komponente, die Beutesicherungsabsicht, voraus.

Ja, in der Tat!

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Ausreichend ist dafür dolus eventualis. Darüber hinaus verlangt § 252 StGB noch Besitzerhaltungsabsicht; Absicht meint dabei dolus directus 1. Grades. Diese Besitzerhaltungsabsicht muss Ziel oder Zwischenziel des Täters sein. Sie braucht aber nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Besitzerhaltungsabsicht für die Tat mitprägend ist.

2. T handelte hier mit Besitzerhaltungsabsicht.

Nein!

Zur Besitzerhaltungsabsicht gehört der Wille, eine Entziehung des gerade erlangten Gewahrsams zu Gunsten des Bestohlenen zu verhindern. Die Entziehung muss – zumindest nach Tätervorstellung – bereits gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen. Nur dann steht die Behauptung des gerade eben begründeten Gewahrsams mit Raubmitteln dem Unrecht des Raubes gleich. Hieran fehlt es, wenn die Zueignung etwa durch Verzehr oder Verbrauch schon unumkehrbar vollzogen ist. So ist es im vorliegenden Fall; T hat die Schokoriegel bereits verzehrt.

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A666

Anton 666

23.1.2022, 22:24:09

Wäre der Diebstahl hier nicht bereits beendet und eine räuberischer Diebstahl damit ausgeschlossen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.1.2022, 12:50:42

Hallo Anton666, in der Tat dürfte es in diesem Fall nicht nur am subjektiven Tatbestand (fehlende Beutesicherungsabsicht) fehlen, sondern auch an dem objektiven Tatbestand. Denn das Merkmal "bei einem Diebstahl" liegt nach der h.M. nur bis zur Beendigung der Vortat vor. Hierfür muss die Sachherrschaft des Täters an der Beute einigermaßen gesichert erscheinen. Da sich die Schokoriegel nur durch Brechmitteleinsatz entfernen ließen, spricht hierfür einiges. Dass man hier auch anderer Meinung sein kann, zeigt die - wenig überzeugende - Entscheidung des LG Freiburg, Urt. v. 29.6.2005 - 7 NS 330 Js 5488/04, das in einem vergleichbaren räuberischen Diebstahl angenommen hat (vgl. Besprechung in ZJS: https://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_6.pdf). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

Anne

3.6.2024, 13:14:53

In den übrigen Aufgaben sprecht ihr von der Besitzerhaltungsabsicht, was sich auch auf den Gesetzeswortlaut stützen lässt. Ich finde es verwirrend, wenn dann bei einer Aufgabe von der Beutesicherungsabsicht gesprochen wird.


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