Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Bestimmung des Außenbereichs / Variation
Bestimmung des Außenbereichs / Variation
5. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (11.523 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rübenbauer Dwight S. (D) aus Pennsylvania hat ein weiteres Grundstück geerbt und plant auch dort ein B&B-Hotel im Stile des Hotel Adlon zu errichten. Es gibt meilenweit keine andere Bebauung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans.
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Einordnung des Falls
Bestimmung des Außenbereichs / Variation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt.
Ja, in der Tat!
2. Das B&B-Hotel stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar.
Ja!
3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ds Vorhabens richtet sich allein nach § 35 BauGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des B&B-Hotels richtet sich nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) und nach den Voraussetzungen des § 35 BauGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Panthenola
5.12.2022, 23:54:58
Die The Office Anspielung ist so super 😄

CR7
25.7.2023, 19:11:46
Wer hat sich das bloß ausgedacht?

besnadzcn
1.1.2025, 23:34:15
Bedeutet das, dass ein bauliches Vorhaben, auch wenn keine
bauliche Anlagegemäß § 29 I BauGB vorliegt, dennoch an einem gegebenenfalls vorhandenen Bebauungsplan nach §
30 BauGBgemessen werden muss, während die §§ 34 und 35 BauGB keine Anwendung finden?
McFluffig
14.6.2025, 15:26:55
@[besnadzcn](229203) genau. Begründung: Wenn es einen Bebauungsplan gibt, hat die Gemeinde sich Gedanken darüber gemacht, wie sie das Gebiet bebaut haben möchte, also was erlaubt sein soll und was nicht. Das ist wegen der Planungshoheit der Gemeinde zu respektieren, selbst wenn keine
bauliche AnlageiSd. § 29 I BauGB vorliegt, der ja eigentlich erst den Zugang zu den §§ 30 ff. BauGB eröffnet. Im Falle von §§ 34, 35 BauGB hat die Gemeinde gerade keine Entscheidung getroffen, was erlaubt sein soll. Weil keine
bauliche Anlagevorliegt, kann man auch davon ausgehen, dass das jeweilige Vorhaben nicht derart störend sein kann, dass man seine Ausführung im Innenbereich oder Außenbereich unterbinden müsste.