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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.

Einordnung des Falls

§ 126 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).

Ja, in der Tat!

Für den Abschluss von befristeten Wohnraummietverträgen über einen Zeitraum von länger als einem Jahr sieht das Mietrecht ein Schriftformerfordernis vor (§ 550 S. 1 BGB). Diese Regelung ist über § 578 Abs. 1 BGB, § 578 Abs. 2 BGB auch auf Mietverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, anwendbar. Die inhaltlichen Anforderungen an die Schriftform richten sich nach § 126 BGB. Bei dem zwischen V und M geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum. Der Mietvertrag soll auf zwei Jahre befristet werden. Die Voraussetzungen des § 550 S. 1 BGB liegen vor.

2. Bei Verträgen sind zusätzliche Anforderungen an die Schriftform zu stellen.

Ja!

Die Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien hat auf derselben Urkunde zu erfolgen (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Diesen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn jede Partei eine Urkunde unterschreibt, die allein ihre auf den Abschluss des Vertrages abzielende Willenserklärung beinhaltet. Bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei dem Mietvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) besteht.

3. V und M wahren das Schriftformerfordernis.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Schriftform erfordert die Ausstellung und Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller mittels eigenhändiger Namensunterschrift oder notariell beglaubigten Handzeichens (§ 126 Abs. 1 BGB). Zusätzlich sind die Anforderungen der Schriftform von Verträgen einzuhalten (§ 126 Abs. 2 BGB). Durch die Unterzeichnung auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) wird der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen. Bei gleichlautenden Urkunden (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB) besteht eine Formerleichterung. Es bestehen zwei inhaltlich gleichlautende Urkunden über den Mietvertrag. Die Parteien unterzeichnen jedoch nicht die jeweils für die andere Partei bestimmte Urkunde, sondern ihre eigene Urkunde.

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LEA

Lea

19.7.2023, 14:51:00

Wieso ist § 550 S 1 BGB ein Schriftformerfordernis ? Es wurde letztens in einer Vorlesung gesagt, dass § 550 S.1 BGB gerade kein Schriftformerfordernis ist und die Überschrift irreführend sei. Es wurde da auch gesagt, dass das nur festlegt, was passieren würde, wenn man den Mietvertrag nicht schriftlich abschließt. Man könne allerdings auch mündlich jederzeit einen Mietvertrag abschließen.

SO

SolvendiCausa

18.11.2023, 20:54:05

Der Frage schließe ich mich an

Kathi

Kathi

24.5.2024, 15:49:50

Man kann auch mündlich einen Mietvertrag schließen, das ist korrekt. Aber Mietverträge, die über ein Jahr gehen und befristet sein sollen, bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie auf unbestimmte Zeit geschlossen.


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