§ 126 Abs. 2 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.
Einordnung des Falls
§ 126 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Bei Verträgen sind zusätzliche Anforderungen an die Schriftform zu stellen.
Ja!
3. V und M wahren das Schriftformerfordernis.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Lea
19.7.2023, 14:51:00
Wieso ist § 550 S 1 BGB ein Schriftformerfordernis ? Es wurde letztens in einer Vorlesung gesagt, dass § 550 S.1 BGB gerade kein Schriftformerfordernis ist und die Überschrift irreführend sei. Es wurde da auch gesagt, dass das nur festlegt, was passieren würde, wenn man den Mietvertrag nicht schriftlich abschließt. Man könne allerdings auch mündlich jederzeit einen Mietvertrag abschließen.
SolvendiCausa
18.11.2023, 20:54:05
Der Frage schließe ich mich an
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Kathi
24.5.2024, 15:49:50
Man kann auch mündlich einen Mietvertrag schließen, das ist korrekt. Aber Mietverträge, die über ein Jahr gehen und befristet sein sollen, bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie auf unbestimmte Zeit geschlossen.