§ 126 Abs. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.

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Einordnung des Falls

§ 126 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).

Ja, in der Tat!

Für den Abschluss von befristeten Wohnraummietverträgen über einen Zeitraum von länger als einem Jahr sieht das Mietrecht ein Schriftformerfordernis vor (§ 550 S. 1 BGB). Diese Regelung ist über § 578 Abs. 1 BGB, § 578 Abs. 2 BGB auch auf Mietverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, anwendbar. Die inhaltlichen Anforderungen an die Schriftform richten sich nach § 126 BGB. Bei dem zwischen V und M geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum. Der Mietvertrag soll auf zwei Jahre befristet werden. Die Voraussetzungen des § 550 S. 1 BGB liegen vor.
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2. Bei Verträgen, die schriftlich geschlossen werden müssen, reicht es aus, wenn die Parteien jeweils eine Urkunde unterschreiben, die allein ihre Willenserklärung enthält (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB).

Nein!

Die Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien hat auf derselben Urkunde zu erfolgen (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Diesen Anforderungen wird es nicht gerecht, wenn jede Partei eine Urkunde unterschreibt, die allein ihre auf den Abschluss des Vertrages abzielende Willenserklärung beinhaltet. Bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei dem Mietvertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) besteht.

3. V und M wahren das Schriftformerfordernis.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Schriftform erfordert die Ausstellung und Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller mittels eigenhändiger Namensunterschrift oder notariell beglaubigten Handzeichens (§ 126 Abs. 1 BGB). Zusätzlich sind die Anforderungen der Schriftform von Verträgen einzuhalten (§ 126 Abs. 2 BGB). Durch die Unterzeichnung auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) wird der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen. Bei gleichlautenden Urkunden (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB) besteht eine Formerleichterung. Es bestehen zwei inhaltlich gleichlautende Urkunden über den Mietvertrag. Die Parteien unterzeichnen jedoch nicht die jeweils für die andere Partei bestimmte Urkunde, sondern ihre eigene Urkunde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEA

Lea

19.7.2023, 14:51:00

Wieso ist § 550 S 1 BGB ein Schriftformerfordernis ? Es wurde letztens in einer Vorlesung gesagt, dass § 550 S.1 BGB gerade kein Schriftformerfordernis ist und die Überschrift irreführend sei. Es wurde da auch gesagt, dass das nur festlegt, was passieren würde, wenn man den Mietvertrag nicht schriftlich abschließt. Man könne allerdings auch mündlich jederzeit einen Mietvertrag abschließen.

SO

SolvendiCausa

18.11.2023, 20:54:05

Der Frage schließe ich mich an

Kathi

Kathi

24.5.2024, 15:49:50

Man kann auch mündlich einen Mietvertrag schließen, das ist korrekt. Aber Mietverträge, die über ein Jahr gehen und befristet sein sollen, bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Juraganter

Juraganter

3.8.2024, 20:35:03

Ich bin über die Fragestellung etwas irritiert: "Bei Verträgen sind zusätzliche Anforderungen an die Schriftform zu stellen." Ist das wirklich so gemeint, oder sollte da "Bei Mietverträgen" stehen?

Paulah

Paulah

4.8.2024, 14:41:57

Ich denke schon, dass die Frage richtig ist, weil es in § 125 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich heißt "Bei einem V e r t r a g muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen." Das gilt also für alle Verträge.

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

11.8.2024, 13:28:04

ich verstehe es auch so wie Paulah. § 126 Abs. 2 BGB bezieht sich, im Gegensatz zu Abs. 1 eben nur auf Verträge, während Abs. 1 auch grds für einseitige Rechtsgeschäfte gilt. Also Abs. 2 regelt grundlegend zweiseitige Rechtsgeschäfte in Form von Verträgen-

Juraganter

Juraganter

11.8.2024, 19:57:47

Darauf will ich gar nicht hinaus. Es geht darum, dass ich bei der bloßen Angabe „Verträge“ zunächst davon ausging, dass alle Verträge (also auch solche ohne Formvorschrift) gemeint seien.

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

12.8.2024, 18:07:43

ich verstehe was du meinst, es ergibt mMn dennoch Sinn dass dort "Verträge" und nicht "Mietverträge" steht, weil generell bei Verträgen, andere Anforderungen an die Schriftform gestellt sind (Abs.2) als für einseitige Rechtsgeschäfte (Abs.1). Die Frage ist natürlich hier dennoch im Lichte des §

126 BGB

zu lesen, da halt nicht jeder Vertrag einer Schriftform bedarf. Man soll einfach die Frage so lesen, dass (bei in Schriftform gem. §

126 BGB

geforderten) Verträgen weitere Anforderungen gestellt sind...

Juraganter

Juraganter

12.8.2024, 19:41:15

Ach stimmt, so ergibt das natürlich einen Sinn. Danke

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.8.2024, 17:25:36

Hallo in die Runde, danke für die Hinweise. Wir haben die Aufgabe jetzt etwas anderes formuliert, sodass deutlicher wird, worauf wir hinauswollen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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