§ 126 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M möchte von V eine Wohnung in der Münchener Innenstadt für einen Zeitraum von 2 Jahren anmieten. Die monatliche Miete beträgt €1.100. V setzt zwei identische schriftliche Mietverträge auf. V unterschreibt den für seine Unterlagen bestimmten Mietvertrag handschriftlich. M unterschreibt ihr Exemplar.
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Einordnung des Falls
§ 126 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Verträgen, die schriftlich geschlossen werden müssen, reicht es aus, wenn die Parteien jeweils eine Urkunde unterschreiben, die allein ihre Willenserklärung enthält (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein!
3. V und M wahren das Schriftformerfordernis.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
19.7.2023, 14:51:00
Wieso ist § 550 S 1 BGB ein Schriftformerfordernis ? Es wurde letztens in einer Vorlesung gesagt, dass § 550 S.1 BGB gerade kein Schriftformerfordernis ist und die Überschrift irreführend sei. Es wurde da auch gesagt, dass das nur festlegt, was passieren würde, wenn man den Mietvertrag nicht schriftlich abschließt. Man könne allerdings auch mündlich jederzeit einen Mietvertrag abschließen.
SolvendiCausa
18.11.2023, 20:54:05
Der Frage schließe ich mich an
Kathi
24.5.2024, 15:49:50
Man kann auch mündlich einen Mietvertrag schließen, das ist korrekt. Aber Mietverträge, die über ein Jahr gehen und befristet sein sollen, bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Juraganter
3.8.2024, 20:35:03
Ich bin über die Fragestellung etwas irritiert: "Bei Verträgen sind zusätzliche Anforderungen an die Schriftform zu stellen." Ist das wirklich so gemeint, oder sollte da "Bei Mietverträgen" stehen?
Paulah
4.8.2024, 14:41:57
Ich denke schon, dass die Frage richtig ist, weil es in § 125 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich heißt "Bei einem V e r t r a g muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen." Das gilt also für alle Verträge.
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
11.8.2024, 13:28:04
ich verstehe es auch so wie Paulah. § 126 Abs. 2 BGB bezieht sich, im Gegensatz zu Abs. 1 eben nur auf Verträge, während Abs. 1 auch grds für einseitige Rechtsgeschäfte gilt. Also Abs. 2 regelt grundlegend zweiseitige Rechtsgeschäfte in Form von Verträgen-
Juraganter
11.8.2024, 19:57:47
Darauf will ich gar nicht hinaus. Es geht darum, dass ich bei der bloßen Angabe „Verträge“ zunächst davon ausging, dass alle Verträge (also auch solche ohne Formvorschrift) gemeint seien.
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
12.8.2024, 18:07:43
ich verstehe was du meinst, es ergibt mMn dennoch Sinn dass dort "Verträge" und nicht "Mietverträge" steht, weil generell bei Verträgen, andere Anforderungen an die Schriftform gestellt sind (Abs.2) als für einseitige Rechtsgeschäfte (Abs.1). Die Frage ist natürlich hier dennoch im Lichte des § 126 BGB zu lesen, da halt nicht jeder Vertrag einer Schriftform bedarf. Man soll einfach die Frage so lesen, dass (bei in Schriftform gem. § 126 BGB geforderten) Verträgen weitere Anforderungen gestellt sind...
Juraganter
12.8.2024, 19:41:15
Ach stimmt, so ergibt das natürlich einen Sinn. Danke
Linne_Karlotta_
14.8.2024, 17:25:36
Hallo in die Runde, danke für die Hinweise. Wir haben die Aufgabe jetzt etwas anderes formuliert, sodass deutlicher wird, worauf wir hinauswollen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team