Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Ausdruck erfüllt die Anforderungen an eine Urkunde.
Ja!
3. Der Ausdruck der Vertragsbedingungen erfüllt die Anforderungen an eine Unterzeichnung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Walat Ramazan Taylan
23.4.2021, 10:14:25
Also genügt es, wenn man auch die Unterschrift ausdrucken lässt? Das kann ich jetzt aus der Erklärung nicht entnehmen.
FML
23.4.2021, 15:18:04
Nein! Wie in der Erklärung steht geht es gerade um eine „eigenhändige Unterschrift“ des Vertrages. Etwas ausgedrucktes ist niemals etwas eigenhändig unterschriebenes!
QuiGonTim
30.5.2022, 18:03:44
Oder anders formuliert: V hat zwar eigenhändig unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch nicht auf der erforderlichen Urkunde, sondern elektronisch geleistet und genügt daher nicht der Schriftform nach 126 Abs. 1 BGB.
ehemalige:r Nutzer:in
13.3.2024, 18:00:12
Liebes Jurafuchs-Team, "Darlehensvertrag unterliegt der Schriftform gem. § 126 I BGB - Stimmt". In der Erklärung wird dann richtig ausgeführt, dass es für einen Verbraucherdarlehensvertrag ein solches Formerfordernis gibt. Für einen normalen Darlehensvertrag bedarf es allerdings keiner besonderen Form, sodass die Fragestellung/Aufgabe umformuliert werden muss. So wie sie momentan ist, ist sie falsch. Viele Grü´ße
Nora Mommsen
14.3.2024, 16:26:27
Hallo DelusionalD, die Frage lautet, ob der Vertrag (sprich: aus dieser Aufgabe) der Schriftform bedarf. Das ist im Hinblick darauf, dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt korrekt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
14.3.2024, 16:32:28
Ich habe gerade gesehen, dass der Aufgabentext abgeändert wurde. So wie er jetzt steht mit „Vertrag“ ist es korrekt. Vorher stand es wie in meiner Zitation und dann hätte man abgrenzen müssen zwischen Darlehensvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag, weil das Gesetz selbst auch abgrenzt.