§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung


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Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.

Einordnung des Falls

§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

Ja, in der Tat!

Im besonderen Schuldrecht ist für den Verbraucherdarlehensvertrag eine Schriftform vorgesehen (§ 492 Abs. 1 BGB). V und B wollen einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491ff. BGB) abschließen.

2. Der Ausdruck erfüllt die Anforderungen an eine Urkunde.

Ja!

Die abgegebene Erklärung muss in einer schriftlichen Urkunde abgebildet werden. Erforderlich ist, dass die Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial dauerhaft verkörpert sind. Die Anfertigung der Urkunde kann mittels Handschrift, Schreibmaschine oder Computer erfolgen. Ein elektronisches Dokument erfüllt diese Voraussetzungen der Urkunde nicht. Dies folgt aus dem Umkehrschluss der Spezialregelungen (§ 126 Abs. 3 BGB, § 126a BGB). Es fehlt an der Verkörperung. Ein elektronisches Dokument ist allein elektronisch gespeichert und nicht körperlich existent. Im Gegensatz zum elektronischen Dokument verkörpert der Ausdruck dauerhaft die Vertragsbedingungen in Schriftzeichen.

3. Der Ausdruck der Vertragsbedingungen erfüllt die Anforderungen an eine Unterzeichnung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Unterzeichnung der Urkunde kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Eigenhändigkeit erfordert die handschriftliche Unterzeichnung. Nicht ausreichend ist ein Telefax, Druck oder Namensstempel. V unterschreibt den Ausdruck nicht eigenhändig. Der Ausdruck enthält nur eine Kopie der Unterschrift, die auf dem iPad erfolgte.

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