Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung

§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

Ja, in der Tat!

Im besonderen Schuldrecht ist für den Verbraucherdarlehensvertrag eine Schriftform vorgesehen (§ 492 Abs. 1 BGB). V und B wollen einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491ff. BGB) abschließen.
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2. Der Ausdruck erfüllt die Anforderungen an eine Urkunde.

Ja!

Die abgegebene Erklärung muss in einer schriftlichen Urkunde abgebildet werden. Erforderlich ist, dass die Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial dauerhaft verkörpert sind. Die Anfertigung der Urkunde kann mittels Handschrift, Schreibmaschine oder Computer erfolgen. Ein elektronisches Dokument erfüllt diese Voraussetzungen der Urkunde nicht. Dies folgt aus dem Umkehrschluss der Spezialregelungen (§ 126 Abs. 3 BGB, § 126a BGB). Es fehlt an der Verkörperung. Ein elektronisches Dokument ist allein elektronisch gespeichert und nicht körperlich existent. Im Gegensatz zum elektronischen Dokument verkörpert der Ausdruck dauerhaft die Vertragsbedingungen in Schriftzeichen.

3. Der Ausdruck der Vertragsbedingungen erfüllt die Anforderungen an eine Unterzeichnung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Unterzeichnung der Urkunde kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Eigenhändigkeit erfordert die handschriftliche Unterzeichnung. Nicht ausreichend ist ein Telefax, Druck oder Namensstempel. V unterschreibt den Ausdruck nicht eigenhändig. Der Ausdruck enthält nur eine Kopie der Unterschrift, die auf dem iPad erfolgte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WATA

Walat Ramazan Taylan

23.4.2021, 10:14:25

Also genügt es, wenn man auch die Unterschrift ausdrucken lässt? Das kann ich jetzt aus der Erklärung nicht entnehmen.

FML

FML

23.4.2021, 15:18:04

Nein! Wie in der Erklärung steht geht es gerade um eine „eigenhändige Unterschrift“ des Vertrages. Etwas ausgedrucktes ist niemals etwas eigenhändig unterschriebenes!

QUIG

QuiGonTim

30.5.2022, 18:03:44

Oder anders formuliert: V hat zwar eigenhändig unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch nicht auf der erforderlichen Urkunde, sondern elektronisch geleistet und genügt daher nicht der Schriftform nach 126 Abs. 1 BGB.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.3.2024, 18:00:12

Liebes Jurafuchs-Team, "Darlehensvertrag unterliegt der Schriftform gem. § 126 I BGB - Stimmt". In der Erklärung wird dann richtig ausgeführt, dass es für einen Verbraucherdarlehensvertrag ein solches Formerfordernis gibt. Für einen normalen Darlehensvertrag bedarf es allerdings keiner besonderen Form, sodass die Fragestellung/Aufgabe umformuliert werden muss. So wie sie momentan ist, ist sie falsch. Viele Grü´ße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2024, 16:26:27

Hallo DelusionalD, die Frage lautet, ob der Vertrag (sprich: aus dieser Aufgabe) der Schriftform bedarf. Das ist im Hinblick darauf, dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt korrekt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.3.2024, 16:32:28

Ich habe gerade gesehen, dass der Aufgabentext abgeändert wurde. So wie er jetzt steht mit „Vertrag“ ist es korrekt. Vorher stand es wie in meiner Zitation und dann hätte man abgrenzen müssen zwischen Darlehensvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag, weil das Gesetz selbst auch abgrenzt.


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