§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucher V möchte mit der Bank B einen Verbraucherdarlehensvertrag abschließen. V unterzeichnet den vollständig sichtbaren Vertrag bei B auf einem iPad. Anschließend druckt ein Bankmitarbeiter das Vertragsformular inklusive Unterschrift des V aus.
Einordnung des Falls
§126 BGB, Ausdruck der elektronischen Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
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Ja, in der Tat!
2. Der Ausdruck erfüllt die Anforderungen an eine Urkunde.
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Ja!
3. Der Ausdruck der Vertragsbedingungen erfüllt die Anforderungen an eine Unterzeichnung.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Walat Ramazan Taylan
23.4.2021, 10:14:25
Also genügt es, wenn man auch die Unterschrift ausdrucken lässt? Das kann ich jetzt aus der Erklärung nicht entnehmen.
FML
23.4.2021, 15:18:04
Nein! Wie in der Erklärung steht geht es gerade um eine „eigenhändige Unterschrift“ des Vertrages. Etwas ausgedrucktes ist niemals etwas eigenhändig unterschriebenes!
QuiGonTim
30.5.2022, 18:03:44
Oder anders formuliert: V hat zwar eigenhändig unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch nicht auf der erforderlichen Urkunde, sondern elektronisch geleistet und genügt daher nicht der Schriftform nach 126 Abs. 1 BGB.