Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage
Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage gegen B. Er möchte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von €6.000 durchsetzen. B möchte die €10.000 zurück, die er K als zinsloses Darlehen gewährt hat. Er erklärt in Höhe von €6.000 die Aufrechnung gegen die Klage und macht die übrigen €4.000 widerklagend geltend.
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Einordnung des Falls
Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ansprüche der Klage und der Widerklage sind inhaltlich konnex.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Widerklage und die gegen die Klage erklärte Aufrechnung sind konnex.
Ja, in der Tat!
3. Liegt die besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage vor (§ 33 ZPO)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobic
23.8.2023, 10:58:14
Im Rahmen des Vertiefungshinweises bzgl. der Konnexität von
Widerklageund Aufrechnung wird darauf abgestellt, wann die Aufrechnungslage eingetreten ist. Wenn ich mich nicht täusche, ist nach dem BGH insoweit aber nur relevant, wann die Aufrechnung erklärt wurde.
Lukas_Mengestu
28.8.2023, 17:51:04
Danke Tobic, in der Tat war lange umstritten, ob bei der Aufrechnung auf die Aufrechnungserklärung oder Aufrechnungslage abzustellen ist. Der BGH hatte 2003 zu dieser Frage Stellung bezogen und geurteilt, dass es auf die Aufrechnungserklärung ankommt (https://openjur.de/u/203589.html). Er argumentiert vor allem damit, dass erst mit der Aufrechnungserklärung die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung (=das Erlöschen der Forderung) bewirkt werden (RdNr. 29ff.) Wir haben den Vertiefungshinweis an dieser Stelle noch etwas präzisiert, um das klarer zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team