Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage

Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage

19. Mai 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K erhebt Klage gegen B. Er möchte einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von €6.000 durchsetzen. B möchte die €10.000 zurück, die er K als zinsloses Darlehen gewährt hat. Er erklärt in Höhe von €6.000 die Aufrechnung gegen die Klage und macht die übrigen €4.000 widerklagend geltend.

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Einordnung des Falls

Konnexität zwischen Widerklage und Verteidigungsmittel gegen Klage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ansprüche der Klage und der Widerklage sind inhaltlich konnex.

Nein, das ist nicht der Fall!

Konnexität liegt vor, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht. Ein solches besteht, wenn es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte. Ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zwischen Klage und Widerklage ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis oder anspruchsbegründenden Ereignis beruhen. Vorliegend basieren Klage und Widerklage auf unterschiedlichen Vertragsverhältnissen.
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2. Die Widerklage und die gegen die Klage erklärte Aufrechnung sind konnex.

Ja, in der Tat!

Eine Widerklage und eine gegen eine Klage erklärte Aufrechnung sind dann konnex, wenn der Widerklageanspruch und der Anspruch, mit dem gegen den Klageanspruch aufgerechnet wird, jeweils Teil desselben Hauptanspruchs sind. Der Widerklageanspruch und der Anspruch, mit dem gegen den Klageanspruch aufgerechnet wird, sind jeweils Teil desselben Hauptanspruchs, nämlich der Darlehensforderung in Höhe von €10.000. Um eine Klageabweisung und die damit einhergehende Kostentragung zu vermeiden, sollte K für erledigt erklären. Nach der Rechtsprechung des BGH ist als erledigendes Ereignis die Aufrechnungserklärung, nicht die Aufrechnungslage anzusehen. Die Erklärung ist hier erst nach Rechtshängigkeit erfolgt.

3. Liegt die besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage vor (§ 33 ZPO)?

Ja!

Nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO muss die Widerklage nicht zwangsläufig mit der Klage in Zusammenhang stehen. Vielmehr genügt es hiernach, wenn die Widerklage mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Vorliegend steht die Widerklage in Zusammenhang mit der gegen die Klage erklärten Aufrechnung. Damit liegt die für die Zulässigkeit der Widerklage notwendige Konnexität vor.
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