VV §§ 708, 711 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €900,00. Die Klage ist begründet.
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Einordnung des Falls
VV §§ 708, 711 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind vorliegend die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO einschlägig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anne
4.7.2023, 08:09:36
Gehört da nicht noch der 713 dazu? 🤔
Doli
30.9.2024, 16:30:10
ich glaube im letzten Satz ist der numerus falsch
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:33:35
Hallo Doli, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
16.10.2024, 14:33:23
Es es müsste Sicherheitsleistung „ODER HINTERLEGUNG“ heißen.
Linne_Karlotta_
31.10.2024, 14:48:43
Hallo Blackpanther, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team