Veräußerung von GmbH-Anteilen

1. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V möchte K ihre Anteile an der Lumière-GmbH übertragen. Um Steuern zu sparen, geben sie bei Abschluss des Kaufvertrages vor dem Notar einen geringeren Kaufpreis an. Die Übertragung wird vor dem Notar erklärt und beurkundet.

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Einordnung des Falls

Veräußerung von GmbH-Anteilen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. GmbH-Anteile werden durch Abtretung übertragen (§§398, 413 BGB).

Genau, so ist das!

Die Übertragung (Verfügungsgeschäft) erfolgt nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen. Da es sich bei den GmbH-Anteilen um ein sonstiges Recht handelt, sind vielmehr die Vorschriften der Abtretung über die Verweisung in § 413 BGB anwendbar.Da Aktien keine beweglichen Sachen sind, ist schuldrechtlich § 433 BGB auch nicht direkt anwendbar, sondern nur über die Verweisung in § 453 BGB.
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2. Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Form.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Übertragung der GmbH-Anteile der notariellen Form nach § 128 BGB. Dabei handelt es sich um die Abtretung nach §§ 398, 413 BGB. Aber auch das Verpflichtungsgeschäft bedarf nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form. Hierbei handelt es sich in der Regel ein Rechtskauf nach § 453 BGB, bei dem die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung finden.

3. Da V und K vor dem Notar einen falschen Kaufpreis angegeben haben, ist das Verpflichtungsgeschäft zunächst schwebend unwirksam.

Ja!

Nach § 117 Abs. 1 BGB sind sog. Scheingeschäfte unwirksam. Es finden dann nach § 117 Abs. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. V und K haben sich nur zum Schein über einen niedrigeren Preis geeinigt, um Steuern zu sparen. Daher ist das notariell beurkundete Geschäft unwirksam. An dessen Stelle tritt das Geschäft mit dem tatsächlichen Kaufpreis. Da dieses jedoch nicht der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG entspricht, ist es nach § 125 BGB unwirksam.

4. Das formunwirksame Verpflichtungsgeschäft (Rechtskauf) wurde jedoch durch das Verfügungsgeschäft (Abtretung der Anteile) geheilt.

Genau, so ist das!

Gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG wird das formunwirksame Verpflichtungsgeschäft durch die formwirksame Abtretung (Verfügungsgeschäft) geheilt. Durch die Erklärung der Abtretung und Beurkundung vor dem Notar hat V die Anteile formwirksam nach § 15 Abs. 3 GmbHG abgetreten. Damit wurde auch das Verpflichtungsgeschäft (über den tatsächlichen Kaufpreis) nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG geheilt.
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