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Veräußerung von GmbH-Anteilen
Veräußerung von GmbH-Anteilen
31. Mai 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (14.122 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte K ihre Anteile an der Lumière-GmbH übertragen. Um Steuern zu sparen, geben sie bei Abschluss des Kaufvertrages vor dem Notar einen geringeren Kaufpreis an. Die Übertragung wird vor dem Notar erklärt und beurkundet.
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Einordnung des Falls
Veräußerung von GmbH-Anteilen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. GmbH-Anteile werden durch Abtretung übertragen (§§398, 413 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Form.
Ja, in der Tat!
3. Da V und K vor dem Notar einen falschen Kaufpreis angegeben haben, ist das Verpflichtungsgeschäft zunächst schwebend unwirksam.
Ja!
4. Das formunwirksame Verpflichtungsgeschäft (Rechtskauf) wurde jedoch durch das Verfügungsgeschäft (Abtretung der Anteile) geheilt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannahML
30.8.2024, 14:36:47
in der frage 2 steht, dass das Geschäft durch den Fromverstoß schwebend unwirksam ist, aber ist er dadurch nicht generell unwirksam? verstehe das schwebend nicht.
Leo Lee
1.9.2024, 17:34:17
Hallo Hannah Lottermann, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat findet sich weder im Wortlaut noch in der Literatur die explizite Erwähnung des Wortes "schwebende" Unwirksamkeit. Allerdings ist die schwebende Unwirksamkeit ein allgemeiner Grundsatz bei Geschäften, die aufgrund eines Mangels unwirksam sind, jedoch noch geheilt werden können. In diesem Fall redet man von einer "schwebenden" - und nicht von einer ENDGÜLTIGEN - Unwirksamkeit, weil die ganze Sache noch in der Schwebe ist und wirksam gemacht werden kann durch eine Heilung oder eine Genehmigung (dies ist z.B. der Fall bei der Genehmigung bei Verträgen ohne Vertretungsmacht nach den 177 ff.). Hierzu kann ich die Lektüre vom MüKo-GmbHG 4. Auflage, Weller/Reichert, § 15 126 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sassun
9.9.2024, 19:06:53
Ich glaube ich stehe auf dem Schlauch. Gem. § 15 IV 2 GmbHG gibt es eine Heilung "nach Maßgabe des Abtretungsvertrags". Der Abtretungsvertrag iSd § 15 III GmbHG ist doch aber genauso nichtig oder nicht? Das beurkundete Geschäft gem. § 117 I BGB und das Gewollte Geschäft gem. § 125 S. 1 BGB. Auf den Abtretungsvertrag müssen schließlich die vor der Klammer stehenden allgemeinen Vorschriften genauso Anwendung finden, wie auf den (Rechts)Kaufvertrag. Wie kann dann ein nichtiges Verpflichtungsgeschäft durch ein nichtiges
Verfügungsgeschäft(Abtretung) wirksam werden. Auch mit dem Wortlaut von § 15 IV 2 GmbHG tue ich mich diesbezüglich schwer.
Tobias
30.11.2024, 12:11:35
Ich verstehe es so: Man muss beide RG isoliert betrachten - die Abtretung erfolgt hier formgerecht (vor dem Notar); die Abtretung des Anteils ist auch von beiden Seiten gewollt = „hiermit übertrage ich den Anteil an dich / ok - ich nehme den Anteil an“ Dann liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor, der eine Heiling nach 15 IV 2 GmbhG zur Folge hat.

Lota Coffee
30.1.2025, 12:52:06
Müsste die Heilung des Formmangels nicht trotzdem scheitern, weil das Verpflichtungsgeschäft durch eine Schwarz
geldabrede („um Steuern zu sparen“) gem. §§ 134,
138 BGBnichtig sein müsste?

paulmachtexamen
1.4.2025, 15:13:12
@[Lota Coffee](246223) guter Gedanke, sollte man auf jeden Fall in der Klausur auch ansprechen. Allerdings liegt im Ergebnis keine Nichtigkeit wegen der Schwarz
geldabrede vor, weil das nicht der Hauptzweck des Vertrages war. Der Vertrag wurde also nicht nur um Steuern zu sparen abgegeben, sondern gerade auch deshalb, weil die Gesellschaftsanteile tatsächlich übertragen werden sollten.