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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tourist T steigt in Berlin in ein Taxi und nennt dem Fahrer F sein Ziel: Berghain.

Einordnung des Falls

Einsteigen in Taxi (konkludenter Vertragsschluss)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der äußere Tatbestand der (empfangsbedürftigen) Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt.

Ja, in der Tat!

Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen (subjektive Seite) und der Äußerung des Willens (objektive Seite). Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Das Erklärungsbewusstsein wird im Rahmen des objektiven Tatbestands Rechtsbindungswille genannt.

2. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

Ja!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint.T ist – äußerlich erkennbar – willentlich in das Taxi eingestiegen.

3. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. T hatte Rechtsbindungswillen.

Genau, so ist das!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Wille kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden.Dass T in das Taxi einsteigt, ist aus Sicht Dritter als konkludente Erklärung dahingehend zu verstehen, dass T sich rechtlich binden und einen Beförderungsvertrag abschließen möchte.

4. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt.Indem T in das Taxi eingestiegen ist und sein gewünschtes Fahrtziel benannt hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, einen Beförderungsvertrag zu den üblichen Konditionen abschließen zu wollen.

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