Einsteigen in Taxi (konkludenter Vertragsschluss)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tourist T steigt in Berlin in ein Taxi und nennt dem Fahrer F sein Ziel: Berghain.
Einordnung des Falls
Einsteigen in Taxi (konkludenter Vertragsschluss)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der äußere Tatbestand der (empfangsbedürftigen) Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt.
Ja, in der Tat!
Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen (subjektive Seite) und der Äußerung des Willens (objektive Seite). Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Das Erklärungsbewusstsein wird im Rahmen des objektiven Tatbestands Rechtsbindungswille genannt.
2. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.
Ja!
Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint.T ist – äußerlich erkennbar – willentlich in das Taxi eingestiegen. 3. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. T hatte Rechtsbindungswillen.
Genau, so ist das!
Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Wille kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden.Dass T in das Taxi einsteigt, ist aus Sicht Dritter als konkludente Erklärung dahingehend zu verstehen, dass T sich rechtlich binden und einen Beförderungsvertrag abschließen möchte.
4. Ts Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen.
Ja, in der Tat!
Der Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt.Indem T in das Taxi eingestiegen ist und sein gewünschtes Fahrtziel benannt hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, einen Beförderungsvertrag zu den üblichen Konditionen abschließen zu wollen.
Eine Besprechung von:
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Chrissy
30.4.2020, 14:17:14
Ich verstehe nicht warum die TB Voraussetzungen der subjektiven Komponente nun auf den objektiven TB übertragen werden und der Geschäftswille (der doch ein subjektives Merkmal darstellt) jetzt auf objektiver Seite aus Sicht eines objektiven Beobachters einen Vertragsabschluss bewirken 🙄
Christian Leupold-Wendling
2.5.2020, 09:08:19
Christian Leupold-Wendling
2.5.2020, 09:08:46
Elisabeth
10.8.2020, 15:37:09
Bei einer Schlafwandelnden Person könnte man objektiv
Handlungswillen annehmen, aber subjektiv eben nicht richtig? In diesem Beispiel läge konkret keine Willenserklärung mangels objektiven Tatbestands vor?
Wie ist das bei einer WE, bei der derjenige „erpresst“ wird, also subjektiv wegen vis absolute keinen
Handlungswillen hat, objektiv aber schon?
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.8.2020, 18:47:48
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.8.2020, 18:52:24
Law_yal_life
22.9.2023, 21:13:36
Also kann man den Geschäftswillen auch konkludiert abgeben? Oder wie ist das hier zu verstehen?
Leo Lee
23.9.2023, 15:08:24
HGWrepresent
8.12.2023, 22:54:57
Auf die Sicht des objektiven Empfängers ist lediglich bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen abzustellen. Das Wort „empfangsbedürftig“ würde ich noch hinzufügen. Bei nicht empfangsbedürftigen WE wird auf den tatsächlichen Willen abgestellt.
Ist zwar eine Feinheit, aber man will ja korrekt dein, nicht? ;)
Leo Lee
9.12.2023, 17:50:40
Hi Chrissy, danke für Deinen Beitrag!
1) Beim inneren Tatbestand der Willenserklärung unterscheidet man drei Kategorien:
a)
Handlungswille (erforderlich für eine WE)
b) Erklärungsbewusstsein (str., ob erforderlich für eine WE oder nur Anfechtbarkeit)
c) Geschäftswille (nicht erforderlich für eine WE)
2) Beim äußeren Tatbestand unterscheidet man:
a) äußerlich erkennbares Verhalten, das auf einen
Handlungswillen schließen lässt
b) äußerlich erkennbares Verhalten, das auf ein Erklärungsbewusstsein schließen lässt (=Rechtsbindungswille)
c) äußerlich erkennbares Verhalten, das auf einen Geschäftswillen schließen lässt
Wenn problematisch ist, ob ein Verhalten als wirksame WE zu qualifizieren ist, müssen beide Seiten (innere und äußere Seite) untersucht werden. Im vorliegenden Fall haben wir nur einen Ausschnitt des Prüfprogramms (nur äußerer Tatbestand) dargestellt und abgefragt. In den vorangegangenen Fällen ging es ausschließlich um den inneren Tatbestand.
Hoffe, dass hilft zur Klarstellung?
Lieben Gruß, - Christian, für das Jurafuchs-Team
Hallo Elisabeth, danke für deine Fragen. Bei einer schlafwandelnen Person kann dann im Obj. Tb. von
Handlungswillen ausgegangen werden, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar ist, dass die Person schlafwandelt. Subjektiv fehlt aber jedenfalls der
Handlungswille und damit kann keine WE vorliegen.
Vorsicht,
vis absoluta ist die willensbrechende Gewalt, bspw. durch Fesselung, Niederschlagen, Betäuben, einschließen. Damit wird dem Opfer eine Willensbetätigung unmöglich gemacht. Dann hat das Opfer keinen
Handlungswillen (bsp: Täter führt dem Opfer beim Unterschreiben gewaltsam die Hand). Eine WE scheitert daher mangels subjektiven Tatbestands.
Bei der vis compulsiva sieht es anders aus, wie 123 BGB beweist. Wird dem Opfer gedroht (bspw. mit dem Tod) dann erfolgen Erklärunge
Wird dem Opfer gedroht bzw. willensbeugende Gewalt angewandt, dann erfolgen Erklärungen des Opfers zur Abwehr der Gefahr ("Unterschreib das, oder ich bring dich um") gerade mit
Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein. Sie sind nur nach 123 BGB anfechtbar.
Hallo Prädikatkandidat,
so ist es! Wer in ein Taxi steigt, erklärt zumindest aus der Perspektive des Taxifahrers, dass er daran interessiert ist, einen (Beförderungs-)Vertrag zu schließen und gibt dies "schlüssig" oder eben "konkludent" zu erkennen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Hallo HGWrepresent,
vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist die bloße Formulierung „Willenserklärung“ insoweit verwirrend, als hier die Ausführungen mit dem obj. Empfänger eher auf die emfpangsbedürftige Willenserklärung zugeschnitten sind (wie du völlig zurecht anmerkst). Wir haben nun in Klammern „empfangsbedürftig“ ergänzt und danken dir nochmal für den Hinweis! Als Vertiefung hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 133 Rn. 12 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
leicht
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