Aufheben der Hand als Abgabe eines Gebots bei Auktion (Grundfall)


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Auktionator A präsentiert bei einer Versteigerung das Gemälde „Sitzender Mann von Paul Cézanne zu einem Aufrufpreis von €1.000. B hebt die Hand.

Einordnung des Falls

Aufheben der Hand als Abgabe eines Gebots bei Auktion (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen.

Ja!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht alles dafür, dass B als Teilnehmer der Auktion aus Sicht eines objektiven Betrachters bewusst und gewollt seine Hand gehoben hat.

2. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen. B hatte Rechtsbindungswillen.

Genau, so ist das!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Der Dritte orientiert sich bei seiner Bewertung an der üblichen Bedeutung des Verhaltens, aber auch an den Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Absprachen der Beteiligten).Hier beinhaltet das Heben der Hand, nach der bei Versteigerungen geltenden Übung, die konkludente Abgabe eines Gebots. Es handelt sich hierbei um eine Verkehrssitte, d.h. eine sozialtypische Verhaltensweise, die von bestimmten Kreisen im Geschäftsverkehr gewöhnlich geübt wird.

3. Bs Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen.

Ja, in der Tat!

Ein Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt.Bs Verhalten (die Handbewegung) lässt darauf schließen, dass sie ein Gebot über €1.000 abgeben möchte.

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