Freiheit (Einsperren/Standardfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A lernt bis spät in die Nacht in der Bibliothek. Hausmeister H vergisst an diesem Tag seinen abendlichen Rundgang durch die Bibliothek und schließt A ein. Erst am nächsten Morgen kann A die Bibliothek verlassen.
Einordnung des Falls
Freiheit (Einsperren/Standardfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die A in ihrem Rechtsgut Freiheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er sie in der Bibliothek eingeschlossen hat.
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Genau, so ist das!
2. Das Rechtsgut Freiheit zählt zu den besonders geschützten Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB.
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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ANY
31.1.2022, 21:29:29
Wie begründet es sich, dass „gegen den Willen“ hier zum Tatbestand gehört und nicht wie bei Körper/Gesundheit bei der Rechtswidrigkeit geprüft wird?
Victor
1.2.2022, 10:43:28
Die Freiheit ist erst bei Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person verletzt. Erst dann ist sozusagen der Tatbestand erfüllt. Eine Körperverletzung liegt auch bei einer Einwilligung vor, z.B. beim ärztlichen Heileingriff (str.), wobei diese Körperverletzung eben nicht rechtswidrig ist.