Freiheit (Steckenbleiben im Stau)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A baut auf der Torstraße in Berlin einen Unfall in Höhe des Rosenthaler Platzes. B kann erst weiterfahren, als das Auto der A eine halbe Stunde später abgeschleppt ist.
Einordnung des Falls
Freiheit (Steckenbleiben im Stau)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat B in seinem Rechtsgut Eigentum verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie durch den Unfall den PKW des B blockiert hat.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. A hat B in seinem Rechtsgut Freiheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie den Unfall gebaut hat.
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Nein!
Fundstellen
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Trude
13.4.2020, 11:34:22
Ich finde den Sachverhalt missverständlich. Es wirkt als wäre B durch den Unfall von A gar nicht mehr in der Lage das Auto fortzubewegen, solange der Unfall nicht aufgelöst ist.
gelöscht
14.4.2020, 06:44:35
Was ja durchaus auch denkbar wäre in einer Stadt wie Berlin. Hier geht es aber eher um die zeitlich begrenzte, relativ kurze Einwirkung auf die Grundrechte des B. Deshalb gibt's auch keine Haftung.
evanici
11.9.2023, 09:59:44
Woraus ziehe ich denn das Erheblichkeitskriterium? Ist das denn eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes?
GO
7.11.2023, 22:55:09
Gute Frage! Warum sind 30min. nicht schon erheblich?
lexspecialia
4.12.2023, 12:13:24
Kriterien für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sind: - Auswirkungen - Anlass - Dauer Eine Gebrauchsbeeinträchtigung von 30 min im Straßenverkehr ist meiner Meinung nach noch keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund des verkehrstypischen Risiko.
LS2024
15.3.2024, 15:52:12
Dem Sachverhalt ist das Weiterfahren 30 Minuten lang nicht möglich. Das würde ich jetzt wie schon ein anderer User als einen vollständigen Stillstand verstehen, aus dem es auch kein Entkommen gibt. In einer anderen Lösung heißt es allerdings: Eine Vorenthaltung der Sache oder die Beeinträchtigung eines bestimmten Gebrauchs darf nicht nur kurzzeitig oder teilweise sein. Die Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es keiner zusätzlichen Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Nach dieser Lösung kommt es somit nicht darauf an, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung nur vorübergehend ist. Eine Eigentumsverletzung liegt vor. Insofern ist entweder der Sachverhalt oder die Begründung mMn falsch zumindest ergänzungsbedürftig.