+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A baut auf der Torstraße in Berlin einen Unfall in Höhe des Rosenthaler Platzes. B kann erst weiterfahren, als das Auto der A eine halbe Stunde später abgeschleppt ist.
Einordnung des Falls
Freiheit (Steckenbleiben im Stau)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat B in seinem Rechtsgut Eigentum verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie durch den Unfall den PKW des B blockiert hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs muss für eine Mehrzahl von Verwendungszwecken und für eine erhebliche Dauer ausgeschlossen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Fahrzeug nur an einer konkreten Route gehindert ist und die Nutzung lediglich zeitweilig beschränkt wird.
B kann sein Auto lediglich eine halbe Stunde nicht mehr nutzen. Mit seinem PKW im Stau stecken zu bleiben (auch länger) ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos. 2. A hat B in seinem Rechtsgut Freiheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie den Unfall gebaut hat.
Nein!
Das Rechtsgut Freiheit in § 823 Abs. 1 BGB ist verletzt, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit gegen den Willen des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das Rechtsgut Freiheit schützt allein die körperliche Fortbewegungsfreiheit.
B ist in seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könnte sich außerhalb des Wagens frei bewegen. Er kann lediglich sein Fahrzeug nicht mehr fortbewegen.