Motivirrtum: Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft bei V für ihre Freundin Trudi zum Geburtstag eine Schachtel Schnapspralinen, die sie selbst gar nicht mag. Als sie feststellt, dass Trudis Geburtstag erst in einem Monat ist, möchte sie die Pralinen „zurückgeben“.

Einordnung des Falls

Motivirrtum: Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann ihre Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages anfechten, weil sie sich über Trudis Geburtstagsdatum geirrt hat (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

A kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn ihr tatsächlicher Wille von der abgegebenen Erklärung abweicht. A muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber V aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als sie tatsächlich erklären wollte. Ein Anfechtungsrecht wird also nur durch einen Irrtum in der Willensäußerung, nicht in der Willensbildung begründet. A hat sich nur über die Beweggründe zum Kauf geirrt, wodurch die beim Kauf abgegebene Willenserklärung nicht verfälscht wird. Es handelt sich um einen bloßen Motivirrtum, der, mit Ausnahme des Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB), nicht zur Anfechtung berechtigt.

2. A kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einem gegenseitigen Vertrag kann insbesondere zurückgetreten werden, wenn der Verkäufer eine fällige Leistung (etwa die Lieferung der Sache) nicht erbracht oder eine mangelhafte Sache geliefert hat (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Beides liegt hier nicht vor, sodass A vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Eine weitere Rücktrittsmöglichkeit ergibt sich beispielsweise aus § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

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MARCE

Marcel

16.8.2021, 14:19:45

Kann A sich hier nicht noch auf das Widerrufsrecht berufen? §355 BGB

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

17.8.2021, 10:41:20

Hallo Marcel, danke für deine Frage! Wäre A Verbraucherin und Trudi Unternehmerin, käme ggf. 355 BGB in Betracht. Der Sachverhalt ist jedoch so angelegt, dass es sich hier nicht um einen Verbrauchervertrag handelt, sondern einen Vertrag zwischen zwei Verbraucherinnen (A kauft bei ihrer Freundin Trudi…). Deshalb ist hier das Widerrufsrecht nach 355 BGB nicht einschlägig. Auch geht es hier primär um die Anfechtung der Willenserklärung. Das Widerrufsrecht nach 355 BGB wird im Schuldrecht AT erläutert. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

AL

Al.Isa

21.9.2021, 15:01:37

Hallo Wendlin, Im SV heißt es doch "A kauft bei V für ihre Freundin Trudi". Es wird nicht klar ob ein Vertrag zwischen zwei Verbrauchern (A und V) oder zwischen Verbraucher (A) und Unternehmer (V) geschlossen wird. Je nachdem welche Eigenschaft V hat, was sich nicht aus dem SV ergibt.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.9.2021, 15:23:18

Hallo Al.Isa danke für deinen Kommentar! Du hast natürlich vollkommen Recht, das hatte ich schlicht falsch gelesen. Entschuldigung! Also, wir haben den Sachverhalt jetzt so angepasst, dass eindeutig daraus hervorgeht, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und 355 BGB hier nicht einschlägig ist. Danke für den Hinweis!! Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

BEN

Benjamin

29.10.2021, 11:17:07

Der Sachverhalt ist doch immer noch nicht klar. Es ist nicht ersichtlich, ob V Kaufmann ist oder nicht

Marvin

Marvin

10.11.2021, 18:21:48

Widerrufsrecht gibt es nur bei Fernabsatz oder anderen Konstellationen gem. §356a ff. Der SV sagt nicht, dass Sie die Pralinen über Fernabsatz gekauft hat und die anderen möglichen Punkte sind fernab von einer Anwendbarkeit. Keine Sachverhaltsdehnung. Kann also dahinstehen ob V Unternehmer ist oder sonst was.

PAUL1

paul1ne

13.7.2024, 22:20:19

Lieber Marvin, Ich dachte bei einem Verbrauchervertrag hat der Kunde ebenfalls ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht? Wäre dankbar um Aufklärung!🤗

JCF

JCF

15.7.2024, 18:20:45

§ 155 I 1 BGB lautet "Wird einem Verbraucher [vgl. § 13 BGB] durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer [vgl. § 14 BGB] an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat". Ein Widerrufsrecht ist also nicht bei jedem Verbrauchervertrag (vgl. § 310 III BGB) möglich, sondern nur dann, wenn dem Verbraucher "durch Gesetz" ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Besonders Klausur- und Praxisrelevant ist § 312g I BGB: "Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [vgl. § 312b BGB] und bei Fernabsatzverträgen [vgl. § 312c BGB] ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu." Im BGB sind noch ein paar andere Widerrufsrechte geregelt (vgl. insofern die gesetzlichen Überschriften der §§ 356-356e BGB). Es gibt m.E. jedoch kein Widerrufsrecht, das im vorliegenden Fall einschlägig ist. ✌️

JCF

JCF

15.7.2024, 18:37:41

*In meinem Kommentar soll es am Anfang natürlich § 355 I 1 BGB heißen. 🤦‍♂️

JCF

JCF

15.7.2024, 18:38:53

Es wäre echt toll, wenn man seine eigenen Kommentare bearbeiten oder zumindest löschen könnte. 🙏

PAUL1

paul1ne

15.7.2024, 19:53:23

Vielen Dank für die Antwort! Stimmt aber mit den Kommentaren😄


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