+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte Os Gemälde zerstören. Dafür bricht er in dessen Wohnung ein, wobei er dadurch bereits unmittelbar ansetzt. Als er in der Wohnung ist, entscheidet er sich, lieber die Vasen zu zerstören. Er hört jedoch ein lautes Geräusch und flieht, wobei er denkt, dass er die Vasen noch hätte umwerfen können.

Einordnung des Falls

Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch der Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolgt nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass er die Vasen noch hätte umwerfen können. Er dachte gerade nicht, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann.

2. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor.

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Ja!

Ein Versuch gilt dann als unbeendet, wenn der Täter sicher annimmt, dass es weiterer Handlungen bedarf, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dabei reicht es aus, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält. T hat weder die Vasen noch die Gemälde berührt. Er nahm auch an, dass er weitere Handlungen hätte vornehmen müssen, um sie zu zerstören. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben, als er sich entschieden hat, lieber die Vasen zu zerstören.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bei unbeendeten Versuchen ist es ausreichend, wenn der Täter die weitere Tatausführung aufgibt, da so die Gefahr für das Rechtsgut vollständig abgewendet werden kann (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Dabei muss der Täter von der konkret angestrebten Tat vollständig Abstand nehmen. Ein vorübergehendes Innehalten ist nicht ausreichend. Wenn der Täter die konkrete Tathandlung abbricht, aber den Tatentschluss beibehält, kommt es darauf an, ob die geplante Ausführungshandlung mit der ursprünglichen Handlung tatidentisch ist. T möchte die Gemälde nicht mehr zerstören. Er möchte jedoch weiterhin eine Sachbeschädigung begehen. Ein Rücktritt und ein zweiter Versuch wären nur dann möglich, wenn zwei unterschiedliche Taten vorlägen. Dies ist bei unterschiedlichen Objekten der Sachbeschädigung nicht der Fall.

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