Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6

Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F kauft von B 50 Fußbälle für €1000. § 5 der AGB des Vertrags sieht bei einer schuldhaft verspäteten Abnahme der Bälle die Zahlung einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von €100 an B vor (gewöhnlicher Schaden). Sie entfällt, wenn nachweislich kein oder ein deutlich geringerer Schaden für B entstanden ist.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Inhaltskontrolle der AGB Klausel muss zunächst abgegrenzt werden, ob diese eine Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB) oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 309 Nr. 5 BGB) darstellt.

Ja!

Nach § 309 Nr. 6 BGB sind Vertragsstrafen zu den aufgeführten Zwecken stets unwirksam, während § 309 Nr. 5 BGB die Pauschalierung von Schadensersätzen nur für unwirksam erklärt, wenn diese den gewöhnlich eintretenden Schaden oder die Wertminderung übersteigen oder dem Vertragspartner der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei, nicht ausdrücklich gestattet wird. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen ist daher abzugrenzen, ob eine Klausel eine Vertragsstrafe oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen darstellt.
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2. Die Abgrenzung, ob Klauseln eine Vertragsstrafe oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen darstellen, erfolgt maßgeblich nach dem Zweck der Klausel.

Genau, so ist das!

Maßgeblich für die Abgrenzung von Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB) und Schadenspauschalierungen (§ 309 Nr. 5 BGB BGB) ist der Zweck der Regelung. Schadenspauschalierungen dienen lediglich der vereinfachten Durchsetzung eines ohnehin bestehenden Anspruchs, da der Schadensnachweis nicht mehr geführt werden muss. Vertragsstrafen dienen hingegen der Sicherung der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, da sie einen eigenständigen Anspruch und somit ein Druckmittel gegen die andere Vertragspartei darstellen. Dem Wortlaut der AGB-Klausel kommt bei der Auslegung des Zwecks indizielle Bedeutung zu.

3. Die vereinbarte AGB-Klausel zwischen F und B stellt eine Vertragsstrafe dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblich für die Abgrenzung von Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB) und Schadenspauschalierungen (§ 309 Nr 5 BGB) ist der Zweck der Regelung. Die AGB-Klausel soll im Falle eines ohnehin bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung den Schadensersatz pauschal auf €100 festlegen. Die Regelung dient daher der vereinfachten Durchsetzung eines Anspruchs und stellt keinen eigenständigen Anspruch im Sinne einer Vertragsstrafe dar. Die AGB-Klausel ist eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und deshalb an § 309 Nr. 5 BGB zu messen.

4. Die AGB Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist daher unwirksam.

Nein!

§ 309 Nr. 5 BGB erklärt die Pauschalierung von Schadensersätzen für unwirksam, wenn diese den gewöhnlich eintretenden Schaden oder die Wertminderung übersteigen oder dem Vertragspartner der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei, nicht ausdrücklich gestattet wird. Die Schadenspauschale von €100 für die Anfahrtskosten entspricht dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden des B durch eine verspätete Abnahme. Zudem wird dem F ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass ein geringerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist. Die Klausel ist daher nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.
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