Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000. § 5 der AGB des Vertrags sieht bei einer schuldhaft verspäteten Abnahme der Bälle die Zahlung einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von €100 an B vor (gewöhnlicher Schaden). Sie entfällt, wenn nachweislich kein oder ein deutlich geringerer Schaden für B entstanden ist.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Inhaltskontrolle der AGB Klausel muss zunächst abgegrenzt werden, ob diese eine Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB) oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 309 Nr. 5 BGB) darstellt.
Ja!
2. Die Abgrenzung, ob Klauseln eine Vertragsstrafe oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen darstellen, erfolgt maßgeblich nach dem Zweck der Klausel.
Genau, so ist das!
3. Die vereinbarte AGB-Klausel zwischen F und B stellt eine Vertragsstrafe dar.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die AGB Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist daher unwirksam.
Nein!
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silasowicz
15.8.2023, 10:07:36
Das heißt, das Gesetz ermöglicht hier aber schon eine Umkehr der Beweislast (Schadensnachweis) zugunsten des Verwenders, oder bezieht sich die Entlastung nur auf die jeweilige Schadenshöhe und wäre die Frage, ob es überhaupt einen Schaden gibt, weiterhin vom Verwender nachzuweisen?
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Paulah
5.10.2023, 12:28:02
Ich lese aus dem Gesetzestext "wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale" eindeutig, dass auch der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens vom anderen Vertragspartner (also nicht vom Verwender) vorgenommen werden kann. Der Verwender wird ja an dem Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist, kein Interesse haben.