Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6
21. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000. § 5 der AGB des Vertrags sieht bei einer schuldhaft verspäteten Abnahme der Bälle die Zahlung einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von €100 an B vor (gewöhnlicher Schaden). Sie entfällt, wenn nachweislich kein oder ein deutlich geringerer Schaden für B entstanden ist.
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