Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6
4. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (16.712 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft von B 50 Fußbälle für €1000. § 5 der AGB des Vertrags sieht bei einer schuldhaft verspäteten Abnahme der Bälle die Zahlung einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von €100 an B vor (gewöhnlicher Schaden). Sie entfällt, wenn nachweislich kein oder ein deutlich geringerer Schaden für B entstanden ist.
Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Inhaltskontrolle der AGB Klausel muss zunächst abgegrenzt werden, ob diese eine Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB) oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 309 Nr. 5 BGB) darstellt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abgrenzung, ob Klauseln eine Vertragsstrafe oder eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen darstellen, erfolgt maßgeblich nach dem Zweck der Klausel.
Genau, so ist das!
3. Die vereinbarte AGB-Klausel zwischen F und B stellt eine Vertragsstrafe dar.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die AGB Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist daher unwirksam.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
15.8.2023, 10:07:36
Das heißt, das Gesetz ermöglicht hier aber schon eine Umkehr der Beweislast (
Schadensnachweis)
zugunstendes Verwenders, oder bezieht sich die Entlastung nur auf die jeweilige
Schadenshöhe und wäre die Frage, ob es überhaupt einen
Schadengibt, weiterhin vom Verwender nachzuweisen?

Paulah
5.10.2023, 12:28:02
Ich lese aus dem Gesetzestext "wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein
Schadenoder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale" eindeutig, dass auch der Nachweis der Nichtentstehung eines
Schadens vom anderen Vertragspartner (also nicht vom Verwender) vorgenommen werden kann. Der Verwender wird ja an dem Nachweis, dass kein
Schadenentstanden ist, kein Interesse haben.

sy
1.3.2025, 17:19:27
Liebes Team, eines tue ich mich schwer zu verstehen, was jetzt nicht direkt mit der
AGB Kontrollezutun hat. Grundsätzlich ist es doch so, dass jeder für die
Tatsachendarlegungs-und beweisbelastet sind, welche für ihn günstig erscheinen. Wenn der B nun die 100 in Anspruch stellt, so läge es doch grds an ihn, darzulegen und zu beweisen, dass der
Schadenauch tatsächlich eingetreten ist, warum wird es hier sogar honoriert, dass man dem F die Möglichkeit der Gegenbeweises darlegt ? Oder ist dieses Vorgehen deshalb anzunehmen, weil es höchtswahrscheinlich der F sein wird, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (insoweit güntig für ihn) und er aus diesem Grund den
Schadenzu beweisen hat ? Ich hoffe, ihr könnt verstehen, woran ich mich gerade schwer tue. Ich danke euch bereits für eure Antwort.