Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6

Abgrenzung Nr. 5 und Nr. 6

4. Februar 2026

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F kauft von B 50 Fußbälle für €1000. § 5 der AGB des Vertrags sieht bei einer schuldhaft verspäteten Abnahme der Bälle die Zahlung einer Anfahrtskostenpauschale in Höhe von €100 an B vor (gewöhnlicher Schaden). Sie entfällt, wenn nachweislich kein oder ein deutlich geringerer Schaden für B entstanden ist.

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§ 309 Nr. 7 a) und b) – wirksam

F kauft von Händlerin G ein gebrauchtes Auto für €7.000. Der Formularkaufvertrag enthält eine Klausel mit der Überschrift „Haftungsausschluss: Die Haftung ist für alle Schäden (mit Ausnahme von Personenschaden), die vom Verwender oder seinen Gehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, ausgeschlossen.“

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