Offenkundige Tatsachen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K und B wird streitig, ob es den zweiten Weltkrieg gab.

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Einordnung des Falls

Offenkundige Tatsachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl sie streitig sind, müssen manche Tatsachen nicht bewiesen werden.

Ja!

Offenkundige Tatsachen bedürfen im Zivilprozess auch im Falle des Bestreitens keines Beweises. Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinkundigen und gerichtskundigen Tatsachen. Allgemeinkundig sind solche Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder für diese ohne weiteres wahrnehmbar sind. Gerichtskundig solche, die das Gericht amtlich wahrgenommen hat, § 291 ZPO (zB die Zulassung als Rechtsanwalt).
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2. Da der zweite Weltkrieg eine allgemeinkundige Tatsache ist, bedarf es hier keines Beweises.

Genau, so ist das!

Allgemeinkundig sind solche Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder für diese ohne weiteres wahrnehmbar ist. Beispielhaft dafür sind insbesondere historische und politische Ereignisse; so auch der zweite Weltkrieg.
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