Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Inhaberin eines kleingewerblichen, nicht in das Handelsregister eingetragenen Tierfachgeschäfts. Sie erklärt gegenüber ihrer Mitarbeiterin M, sie erteile ihr Prokura. A möchte, dass M alle für das Unternehmen notwendigen Geschäfte ohne ihre Mitwirkung tätigen kann.
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Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prokura ist eine Art der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Prokura kann ausdrücklich und konkludent erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A hat M wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die misslungene Erteilung der Prokura kann in die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) umgedeutet werden (§ 140 BGB).
Ja!
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