Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Inhaberin eines kleingewerblichen, nicht in das Handelsregister eingetragenen Tierfachgeschäfts. Sie erklärt gegenüber ihrer Mitarbeiterin M, sie erteile ihr Prokura. A möchte, dass M alle für das Unternehmen notwendigen Geschäfte ohne ihre Mitwirkung tätigen kann.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prokura ist eine Art der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
Ja!
2. Prokura kann ausdrücklich und konkludent erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A hat M wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die misslungene Erteilung der Prokura kann in die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) umgedeutet werden (§ 140 BGB).
Ja!
Fundstellen
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sozialstunden
21.8.2022, 22:13:10
Kann die misslungene Erteilung der Prokura hier in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden, obwohl die A kein Handelsgewerbe führt?
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Dave K. 🦊
28.8.2022, 00:24:34
Die gleiche Frage habe ich mir auch gestellt 🧐. Ich hatte als "Lösung" § 167 iVm 140 BGB im Kopf.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
4.9.2022, 12:43:47
Hallo sozialstunden und Dave K., für die Erteilung einer Handlungsvollmacht ist entgegen dem Wortlaut nach ganz herrschender Meinung kein Handelsgewerbe erforderlich. Die Umdeutung ist somit möglich. Wer dies nicht kennt, kann sich in der Klausursituation gut mit der "normalen" rechtsgeschäftlichen Vertretung behelfen. Wichtig ist zu erkennen, dass die Umdeutungsmöglichkeit besteht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team