Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschafter der XYZ-GmbH beschließen, dass dem langjährigen und vertrauenswürdigen leitenden Angestellten A Prokura erteilt werden soll. Der Geschäftsführer G erklärt gegenüber A, er erteile ihm hiermit für die XYZ-GmbH Prokura.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prokura ist eine Art der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
Genau, so ist das!
2. G ist befugt, A Prokura zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. G hat A wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Die Prokura ist erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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/qwas
3.1.2024, 15:28:17
In der Antwort steht, dass eine Prokuraerteilung eine "einseitige, empfangsbedürftige WE" ist. Ist nicht jede WE einseitig?
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Nils
30.1.2024, 04:11:03
Einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Auslobung, Eigentumsaufgabe, Testament, Rücktritt, Kündigung, Widerruf usw.) sind solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Wirksamkeit lediglich eine Willenserklärung erfordern. Mehrseitige Rechtsgeschäfte müssen für ihre Wirksamkeit dagegen immer aus mindestens zwei
übereinstimmendenWillenserklärungen gebildet werden (z.B klassischer Vertrag, Beschlüsse, Ehe).
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Nils
30.1.2024, 04:12:35
Einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Auslobung, Eigentumsaufgabe, Testament, Rücktritt, Kündigung, Widerruf usw.) sind solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Wirksamkeit lediglich eine Willenserklärung erfordern. Mehrseitige Rechtsgeschäfte müssen für ihre Wirksamkeit dagegen immer aus mindestens zwei
übereinstimmendenWillenserklärungen gebildet werden (z.B klassischer Vertrag, Beschlüsse, Ehe).