Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Gesellschafter der XYZ-GmbH beschließen, dass dem langjährigen und vertrauenswürdigen leitenden Angestellten A Prokura erteilt werden soll. Der Geschäftsführer G erklärt gegenüber A, er erteile ihm hiermit für die XYZ-GmbH Prokura.
Diesen Fall lösen 88,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prokura ist eine Art der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G ist befugt, A Prokura zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. G hat A wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Die Prokura ist erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
3.1.2024, 15:28:17
In der Antwort steht, dass eine Prokuraerteilung eine "einseitige, empfangsbedürftige WE" ist. Ist nicht jede WE einseitig?

Nils
30.1.2024, 04:11:03
Einseitige
Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung,
Auslobung, Eigentumsaufgabe, Testament,
Rücktritt, Kündigung, Widerruf usw.) sind solche
Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Wirksamkeit lediglich eine Willenserklärung erfordern. Mehrseitige
Rechtsgeschäfte müssen für ihre Wirksamkeit dagegen immer aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gebildet werden (z.B klassischer Vertrag, Beschlüsse, Ehe).

Nils
30.1.2024, 04:12:35
Einseitige
Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung,
Auslobung, Eigentumsaufgabe, Testament,
Rücktritt, Kündigung, Widerruf usw.) sind solche
Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Wirksamkeit lediglich eine Willenserklärung erfordern. Mehrseitige
Rechtsgeschäfte müssen für ihre Wirksamkeit dagegen immer aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gebildet werden (z.B klassischer Vertrag, Beschlüsse, Ehe).

Johannes Nebe
2.8.2024, 15:15:20
@[/qwas](135153): Schon richtig, dass Willenserklärungen (jede für sich) einseitig sind. Für ein einseitiges
Rechtsgeschäftriskiert man aber keine Missverständnisse, wenn man sagt, dass es einer einseitigen Willenserklärung bedarf (im Unterschied zu einer Willenserklärung auf beiden Seiten). Sprachlich gesehen handelt es sich aber nicht eine einseitige Empfangsbedürftigkeit (dann Adverb "einseitig"), auch nicht um die einseitige Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (dann ohne Komma nach "einseitige"), sondern um eine Willenserklärung, die sowohl einseitig als auch empfangsbedürftig ist, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (mit e und mit Komma).