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Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, beschränkt Geschäftsfähige
G ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der X-GmbH. Sie erklärt dem 16-jährigen P, sie erteile ihm Prokura.

Erteilung der Prokura, § 48 Abs. 1 HGB, gemischte (unechte) Gesamtvertretung
A, B und C sind Gesellschafterinnen der X-OHG. Zur Vertretung sind laut Gesellschaftsvertrag entweder A und B gemeinsam oder jeweils unter Mitwirkung der Prokuristin P befugt. Nachdem B aus der Gesellschaft ausscheidet, gerät die OHG in finanzielle Schwierigkeiten. Daher möchte A ein Grundstück der Gesellschaft veräußern. P widerspricht.