Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Stoffordnung des Tatbestands
Karl (K) verklagt Bettina (B) wegen ausstehender Werklohnforderungen. K trägt vor, er sei von B mit der Reparatur ihres Daches beauftragt worden. Über Lohn sei nicht gesprochen worden, €2000 seien aber üblich. B habe die Reparatur abgenommen. B erwidert, €1.000 seien für eine solch einfache Arbeit ausreichend.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich des Unfallhergangs mit Nichtwissen
K klagt nach einem Autounfall mit E gegen Haftpflichtversicherung V. Versicherungsnehmer N hatte seinen PKW vor dem Unfall an E verkauft, der unter falschem Namen auftrat. K kann nur den Namen des Unfallgegners nennen, den dieser vor Ort angab. V kann E unter keinem dieser Namen erreichen und bestreitet den Unfall mit Nichtwissen.
Offenkundige Tatsachen
Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K und B wird streitig, ob es den zweiten Weltkrieg gab.
Tatsächliche Vermutung - Möglichkeit des Gegners
B ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und mit dem Fahrzeug des K zusammengeprallt, das sich ordnungsgemäß im Gegenverkehr befand. B trägt vor und beweist, dass er aufgrund einer überraschenden Ölspur ins Schleudern geraten ist.
Tatsächliche Vermutung 2
K verklagt B auf Schmerzensgeld. K trägt vor, er sei im Treppenhaus ausgerutscht, kurz nachdem B die Treppen gewischt hat.
Tatsächliche Vermutung
B ist mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf gerader Strecke von der Straße abgekommen und mit dem Fahrzeug des K zusammengeprallt, das sich ordnungsgemäß im Gegenverkehr befand. Im Prozess streiten die Parteien darum, ob B schuldhaft gehandelt hat.
Gesetzliche Vermutung
K macht Schadensersatz wegen einer Eigentumsverletzung an einem Fahrrad geltend. B bestreitet das Eigentum des K, allerdings nicht dessen unmittelbaren Besitz.
Gesetzliche Beweislastumkehr § 831 BGB
K verklagt B auf Schmerzensgeld. K führt an, B's Angestellte hätten bei Umbaumaßnahmen ihre Tapeziertische so ungünstig hingestellt, dass K darüber stolperte und sich das Bein brach.
Gesetzliche Beweislastumkehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
K verlangt als Verleiher und Eigentümer Schadensersatz wegen der Beschädigung eines an den B verliehenen Fernsehers.
Darlegungs-/Beweislast bei aufschiebender Bedingung
K verlangt Kaufpreiszahlung. B wendet ein, der Abschluss des Vertrages habe unter der aufschiebenden Bedingung einer Finanzierungszusage seiner Bank gestanden. K behauptet, das Rechtsgeschäft sei ohne diese Bedingung zustande gekommen.
Beweislast 2
K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist. K meint hingegen, es seien verjährungshemmende Verhandlungen geführt worden.
Beweislast 1
K klagt gegen B auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). B sagt, er habe den Kaufpreis bereits bezahlt, was K bestreitet.
Darlegungslast 3
K fordert von B Schmerzensgeld in Höhe von €6.000. K trägt vor, B habe sich vorprozessual auf Verjährung berufen.
Darlegungslast 2
K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist.
Darlegungslast 1
K möchte Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB einklagen.