Referendariat: Prozessrecht
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
26. Januar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
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Einordnung des Falls
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach § 250 StPO darf die Vernehmung einer Person in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Protokoll über eine frühere Vernehmung kann zur Unterstützung des Gedächtnisses verlesen werden, wenn ein Zeuge angibt, sich an eine Tatsache nicht zu erinnern (§ 253 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
3. Beweisinhalt wird im Falle des § 253 Abs. 1 StPO nur die Reaktion des Zeugen.
Nein!
4. Bevor das Gericht aber auf § 253 Abs. 1 StPO zurückgreift, muss der Zeuge vollständig, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Vernehmungsbehelfen vernommen werden.
Genau, so ist das!
5. Durfte das Gericht die Verlesung des Protokolls nach § 253 Abs. 1 StPO vor der weiteren Vernehmung der Z anordnen?
Ja, in der Tat!
6. Die Verlesung des Protokolls war nach § 253 Abs. 1 StPO ausnahmsweise zulässig. Liegt ein Verstoß gegen § 250 StPO vor?
Nein!
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