Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwalt A kauft für seine Kanzlei bei Computerhändler C einen neuen Laptop. C weiß, dass diese Baureihe einen herstellungsbedingten Mangel hat, der in der Regel nach ca. 13 Monaten auftritt, verschweigt dies aber. A und C vereinbaren, dass Gewährleistungsrechte in 12 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten tritt der Mangel auf.
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Einordnung des Falls
Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch beim arglistigen Verschweigen des Mangels verjähren Mängelansprüche in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist kann grundsätzlich vertraglich gestaltet werden.
Ja, in der Tat!
3. Die Verkürzung der Verjährung der neuen Sache auf weniger als zwei Jahre verstößt hier gegen § 476 Abs. 2 S. 1 BGB und ist daher unwirksam.
Nein!
4. Die Verkürzung der Verjährung verstößt gegen § 444 BGB, denn die Verjährungsverkürzung ist „eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden“ (§ 444 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HannahML
10.10.2024, 10:46:32
Hallo, mir wird der Sachverhalt nicht vollständig angezeigt. Nach "nach 13 Monaten" ist Schluss.