Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwalt A kauft für seine Kanzlei bei Computerhändler C einen neuen Laptop. C weiß, dass diese Baureihe einen herstellungsbedingten Mangel hat, der in der Regel nach ca. 13 Monaten auftritt, verschweigt dies aber. A und C vereinbaren, dass Gewährleistungsrechte in 12 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten tritt der Mangel auf.
Einordnung des Falls
Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch beim arglistigen Verschweigen des Mangels verjähren Mängelansprüche in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Verjährungsfrist kann grundsätzlich vertraglich gestaltet werden.
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Ja, in der Tat!
3. Die Verkürzung der Verjährung der neuen Sache auf weniger als zwei Jahre verstößt hier gegen § 476 Abs. 2 S. 1 BGB und ist daher unwirksam.
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Nein!
4. Die Verkürzung der Verjährung verstößt gegen § 444 BGB, denn die Verjährungsverkürzung ist „eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden“ (§ 444 BGB).
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Genau, so ist das!