Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen


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Neues Kaufrecht 2022

Anwalt A kauft für seine Kanzlei bei Computerhändler C einen neuen Laptop. C weiß, dass diese Baureihe einen herstellungsbedingten Mangel hat, der in der Regel nach ca. 13 Monaten auftritt, verschweigt dies aber. A und C vereinbaren, dass Gewährleistungsrechte in 12 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten tritt der Mangel auf.

Einordnung des Falls

Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch beim arglistigen Verschweigen des Mangels verjähren Mängelansprüche in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Beim arglistigen Verschweigen eines Mangels gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB (§ 438 Abs. 3 BGB). Im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (fünfjährige Verjährung bei Bauwerken) tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort geregelten Fristen ein (die im Einzelfall länger sein können als die regelmäßige Verjährungsfrist). Damit wird eine Besserstellung des arglistigen Verkäufers verhindert.

2. Die Verjährungsfrist kann grundsätzlich vertraglich gestaltet werden.

Ja, in der Tat!

Nach § 202 BGB sind bestimmte Vereinbarungen hinsichtlich der Verjährung unwirksam. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Verjährung in den anderen Fällen Gegenstand vertraglicher Gestaltungen zugunsten oder zulasten des Käufers sein kann. Das gilt sowohl für die Verjährungsfristen als auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns sowie für weitere Abreden, wie etwa vertraglich vereinbarte Rügefristen.

3. Die Verkürzung der Verjährung der neuen Sache auf weniger als zwei Jahre verstößt hier gegen § 476 Abs. 2 S. 1 BGB und ist daher unwirksam.

Nein!

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche nicht im Voraus verkürzt werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt (§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB [=§ 476 Abs. 2 BGB a.F.]). Hier handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, sodass § 476 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingreift.

4. Die Verkürzung der Verjährung verstößt gegen § 444 BGB, denn die Verjährungsverkürzung ist „eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden“ (§ 444 BGB).

Genau, so ist das!

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). § 444 BGB bezieht sich auch auf zeitliche Begrenzungen wie eine Verkürzung der Verjährung.

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