Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Verjährung des reisevertraglichen Anspruches
Verjährung des reisevertraglichen Anspruches
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V am 10.01.2020 eine Pauschalreise. Diese soll vom 13. bis zum 20.07.2020 gehen. Am Tag der Rückreise wird Rs Flug auf den 21.07.2020 verschoben. Deshalb entsteht R ein Schaden i.H.v. €30 für das bereits gebuchte Taxi. R erstattet Mängelanzeige, fordert aber erst am 22.07.2022 Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Verjährung des reisevertraglichen Anspruches
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz, §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein.
Genau, so ist das!
3. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 195 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Beginn der Verjährungsfrist ist das vertraglich vereinbarte Ende der Pauschalreise, also hier der 20.07.2020 (§ 651j BGB).
Nein!
5. Rs Anspruch auf Schadensersatz ist verjährt (§ 651j BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
3.10.2023, 09:36:12
Dieser Fall ist heikler, als es zunächst aussieht. Die Frist erst am Tag der tatsächlichen Rückkehr beginnen zu lassen, erscheint vernünftig. § 651j S. 2 BGB spricht aber speziell von "dem Vertrag nach enden sollte". Die Bestimmungen des § 187 I BGB zur Ereignisfrist hebeln die spezielle Regelung nicht aus. Sorge schreibt (BeckOGK BGB § 651j Rn. 39), dass die Verschiebung des Fristbeginns zweifelhaft sei. Die von ihm angeführten Urteile für eine Verschiebung stammen höchstens von Landgerichten, stammen alle aus der Zeit vor 2018 und beziehen sich auf die einmonatige Ausschlussfrist. Geib schreibt knapp, auf das tatsächliche Ende der Reise komme es nicht an (BeckOK BGB § 651j Rn. 5).
LS2024
19.6.2024, 12:58:39
Ich weiß im Aufgabentext steht Schaden. Aber die vergeblichen Aufwendungen sind doch gemäß § 651i Nr. 7, 284 BGB zu ersetzen. Das Bestellen des Taxis ist ein freiwilliges Vermögensopfer und damit eine Aufwendung. Ich schätze wenn man anders fragen würde: Kann er Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm dadurch entstehen, dass er erneut ein Taxi buchen muss, dann würde es sich um einen Schaden handeln.
lawfulthings
21.10.2024, 13:59:23
Ich glaube in der Zeichnung und dem Text stimmen die Reisedaten nicht überein :)
Linne_Karlotta_
22.10.2024, 14:04:03
Hallo lawfulthings, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team