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Klassisches Klausurproblem

Anwältin A kauft bei Tchibo (T) einen Kaffeevollautomaten, der ihr am 1.2.2018 übergeben wird. Nach anderthalb Jahren bemerkt sie, dass der Wassertank herstellungsbedingt undicht ist und lässt ihn durch T reparieren. Nach weiteren anderthalb Jahren mahlt der Kaffeevollautomat keine Kaffeebohnen mehr, was ebenfalls auf einem Herstellungsfehler beruht.

Einordnung des Falls

Verjährung bei Nachlieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Nacherfüllung liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährung mit Ablieferung der nunmehr reparierten Sache bzw. der Ersatzsache nicht generell für die gesamte Kaufsache neu, weil dies zu einer Kettengewährleistung führen würde. Für den Beginn der Verjährung ist damit grundsätzlich auf die erste Ablieferung abzustellen. Nacherfüllungsmaßnahmen, die nicht erkennbar aus bloßer Kulanz erfolgen, stellen jedoch in der Regel ein Anerkenntnis der Pflicht aus § 439 Abs. 1 BGB dar (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wodurch die Verjährung für den anerkannten Mangel erneut beginnt. Hier begann durch die Nacherfüllung die Verjährung für den Wasserbehälter des Vollautomaten erneut.

2. Aufgrund der Reparatur des Wasserbehälters hat die Verjährung für den Kaffeevollautomaten generell neu begonnen, weshalb auch hinsichtlich des spätere Mangels noch nacherfüllt werden muss.

Nein!

Bei der Nachbesserung ist ein Neubeginn der Verjährung durch das Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auf den betreffenden Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung beschränkt. Die Verjährung von Gewährleistungsrechten in Bezug auf Mängel, die nicht Gegenstand einer Mängelbeseitigung waren, beginnt mit Abschluss der Nacherfüllung also nicht erneut.

3. Hätte T nach anderthalb Jahren nicht nachgebessert (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern einen neuen Kaffeevollautomaten geliefert (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), hätte die Verjährung insgesamt neu begonnen.

Genau, so ist das!

Erfolgt die Nacherfüllung im Wege der Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), beginnt die Verjährung für die Kaufsache insgesamt erneut, damit der Käufer die ganze Frist ausschöpfen kann.

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Juramaus

Juramaus

3.5.2023, 14:11:20

Wenn durch die Nachlieferung also faktisch die Verjährungsfristen wieder aufleben, ist die Wahl dahingehend nicht objektiv vorteilhaft für den Käufer? Ich dachte der Sinn hinter § 439 I ist, dass beide Nacherfüllungsmethoden grundsätzlich gleiche Wertigkeit haben.


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