Verjährung bei Nachlieferung
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A kauft bei Tchibo (T) einen Kaffeevollautomaten, der ihr am 1.2.2018 übergeben wird. Nach anderthalb Jahren bemerkt sie, dass der Wassertank herstellungsbedingt undicht ist und lässt ihn durch T reparieren. Nach weiteren anderthalb Jahren mahlt der Kaffeevollautomat keine Kaffeebohnen mehr, was ebenfalls auf einem Herstellungsfehler beruht.
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Einordnung des Falls
Verjährung bei Nachlieferung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer Nacherfüllung liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Aufgrund der Reparatur des Wasserbehälters hat die Verjährung für den Kaffeevollautomaten generell neu begonnen, weshalb auch hinsichtlich des spätere Mangels noch nacherfüllt werden muss.
Nein!
3. Hätte T nach anderthalb Jahren nicht nachgebessert (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern einen neuen Kaffeevollautomaten geliefert (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), hätte die Verjährung insgesamt neu begonnen.
Genau, so ist das!
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