Verjährung bei Nachlieferung

11. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Anwältin A kauft bei Tchibo (T) einen Kaffeevollautomaten, der ihr am 1.2.2018 übergeben wird. Nach anderthalb Jahren bemerkt sie, dass der Wassertank herstellungsbedingt undicht ist und lässt ihn durch T reparieren. Nach weiteren anderthalb Jahren mahlt der Kaffeevollautomat keine Kaffeebohnen mehr, was ebenfalls auf einem Herstellungsfehler beruht.

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Einordnung des Falls

Verjährung bei Nachlieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Nacherfüllung liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei der Nacherfüllung beginnt die Verjährung mit Ablieferung der nunmehr reparierten Sache bzw. der Ersatzsache nicht generell für die gesamte Kaufsache neu, weil dies zu einer Kettengewährleistung führen würde. Für den Beginn der Verjährung ist damit grundsätzlich auf die erste Ablieferung abzustellen. Nacherfüllungsmaßnahmen, die nicht erkennbar aus bloßer Kulanz erfolgen, stellen jedoch in der Regel ein Anerkenntnis der Pflicht aus § 439 Abs. 1 BGB dar (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wodurch die Verjährung für den anerkannten Mangel erneut beginnt. Hier begann durch die Nacherfüllung die Verjährung für den Wasserbehälter des Vollautomaten erneut.
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2. Aufgrund der Reparatur des Wasserbehälters hat die Verjährung für den Kaffeevollautomaten generell neu begonnen, weshalb auch hinsichtlich des spätere Mangels noch nacherfüllt werden muss.

Nein!

Bei der Nachbesserung ist ein Neubeginn der Verjährung durch das Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auf den betreffenden Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung beschränkt. Die Verjährung von Gewährleistungsrechten in Bezug auf Mängel, die nicht Gegenstand einer Mängelbeseitigung waren, beginnt mit Abschluss der Nacherfüllung also nicht erneut.

3. Hätte T nach anderthalb Jahren nicht nachgebessert (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern einen neuen Kaffeevollautomaten geliefert (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), hätte die Verjährung insgesamt neu begonnen.

Genau, so ist das!

Erfolgt die Nacherfüllung im Wege der Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), beginnt die Verjährung für die Kaufsache insgesamt erneut, damit der Käufer die ganze Frist ausschöpfen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

3.5.2023, 14:11:20

Wenn durch die Nachlieferung also faktisch die Verjährungsfristen wieder aufleben, ist die Wahl dahingehend nicht objektiv vorteilhaft für den Käufer? Ich dachte der Sinn hinter § 439 I ist, dass beide

Nacherfüllung

smethoden grundsätzlich gleiche Wertigkeit haben.

PR

Prokurist

22.8.2024, 11:50:09

Ja und das ist neben dem Aspekt der

Kettengewährleistung

der Hauptkritikpunkt daran, dass u.a. der BGH in der Nachlieferung eine sog. (Zweit-)Ablieferung gem. § 438 II BGB erkennt, die die Verjährung neu beginnen lässt.

BEN

benjaminmeister

1.2.2025, 14:41:05

"Bei einer

Nacherfüllung

liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)." Die Frage muss laut Aufgabe mit Ja beantwortet werden. Es geht aber aus der ungenauen Fragestellung nicht hervor, für welche Gewähr

leistungsrechte

die Verjährungsfrist erneut beginnen soll. Wie in der Aufgabe erarbeitet wird, beginnt die Verjährung ja nur bzgl. solcher Gewähr

leistungsrechte

neu, welche sich auf eine mangelbedingte Nachbesserung beziehen. Wenn man die Frage nicht auf genau solche Nachbesserungen beschränkt, muss man sie eigentlich mit Nein beantworten. Besser wäre es der ersten Frage noch ein "für die gesamte Sache" einzufügen und die Antwortmöglichkeit auf Nein zu ändern.

Vincent

Vincent

28.5.2025, 13:31:33

Die erste Frage ist ungenau. Es wird nicht ersichtlich ob sie sich auf den Wassertank oder das Mahlwerk bezieht.


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