Verjährung bei Nachlieferung
3. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A kauft bei Tchibo (T) einen Kaffeevollautomaten, der ihr am 1.2.2018 übergeben wird. Nach anderthalb Jahren bemerkt sie, dass der Wassertank herstellungsbedingt undicht ist und lässt ihn durch T reparieren. Nach weiteren anderthalb Jahren mahlt der Kaffeevollautomat keine Kaffeebohnen mehr, was ebenfalls auf einem Herstellungsfehler beruht.
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Einordnung des Falls
Verjährung bei Nachlieferung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer Nacherfüllung liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der Reparatur des Wasserbehälters hat die Verjährung für den Kaffeevollautomaten generell neu begonnen, weshalb auch hinsichtlich des spätere Mangels noch nacherfüllt werden muss.
Nein!
3. Hätte T nach anderthalb Jahren nicht nachgebessert (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern einen neuen Kaffeevollautomaten geliefert (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), hätte die Verjährung insgesamt neu begonnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
3.5.2023, 14:11:20
Wenn durch die Nachlieferung also faktisch die
Verjährungsfristenwieder aufleben, ist die Wahl dahingehend nicht objektiv vorteilhaft für den Käufer? Ich dachte der Sinn hinter § 439 I ist, dass beide Nacherfüllungsmethoden grundsätzlich gleiche Wertigkeit haben.
Prokurist
22.8.2024, 11:50:09
Ja und das ist neben dem Aspekt der
Kettengewährleistungder Hauptkritikpunkt daran, dass u.a. der BGH in der Nachlieferung eine sog. (Zweit-)Ablieferung gem. § 438 II BGB erkennt, die die Verjährung neu beginnen lässt.
benjaminmeister
1.2.2025, 14:41:05
"Bei einer Nacherfüllung liegt in der Regel ein Anerkenntnis vor, wodurch die Verjährung erneut beginnt (
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)." Die Frage muss laut Aufgabe mit Ja beantwortet werden. Es geht aber aus der ungenauen Fragestellung nicht hervor, für welche Gewährleistungsrechte die Verjährungsfrist erneut beginnen soll. Wie in der Aufgabe erarbeitet wird, beginnt die Verjährung ja nur bzgl. solcher Gewährleistungsrechte neu, welche sich auf eine mangelbedingte Nachbesserung beziehen. Wenn man die Frage nicht auf genau solche Nachbesserungen beschränkt, muss man sie eigentlich mit Nein beantworten. Besser wäre es der ersten Frage noch ein "für die gesamte Sache" einzufügen und die Antwortmöglichkeit auf Nein zu ändern.