Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B pflegen seit vielen Jahren eine nachbarschaftliche Fehde, die vor dem Amtsgericht G landet. Beschwerdeführer B beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, G weist die Klage jedoch ohne mündliche Verhandlung ab. B meint, dass er einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Einordnung des Falls
Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein klassisches Abwehrrecht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundrechte können auch Leistungsrechte enthalten.
Genau, so ist das!
3. Stellt der Anspruch des B auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG als grundrechtsgleiches Recht ein Leistungsrecht dar?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niels
13.11.2024, 07:56:27
Könnte man Artikel 20 des GG als Grundrecht oder grundrechtähnlich verstehen? Bzw. spezieller gefragt als originäres Grundrecht, sodass man so etwas wie ein Minimum an Sozialstaat verlangen könnte?
judith
13.11.2024, 17:46:12
In Art. 20 GG sind die Staatsstrukturprinzipien verankert. Vereinfacht gesagt, stellen diese Prinzipien die Grundpfeiler der Verfassung dar und stehen unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG), sodass sie nicht abgeschafft werden können. Sie sind eher als Teil des verfassungsrechtlichen Fundaments der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen und bieten als verbindliche Prinzipien eine Leitlinie für die Organisation und das Handeln des Staates und dienen als Auslegungsrichtlinien bei der Anwendung von Gesetzen. Aus ihnen leiten sich aber keine unmittelbaren Leistungsansprüche für die Bürger ab.