Licht-aus-bei-Dügida-Fall

9. Mai 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Licht-aus-bei-Dügida-Fall (BVerwG 13.9.2017): Während einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung lässt der Oberbürgermeister die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Die Versammlung findet im Dunkeln statt.

Oberbürgermeister OB lässt während einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Auf seiner amtlichen Website ruft OB zur Nachahmung auf sowie dazu, sich der Gegendemonstration „Demokratie und Vielfalt“ anzuschließen.

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Einordnung des Falls

Als Reaktion auf eine Demonstration der Initiative „Düs­sel­dor­fer gegen die Is­la­mi­sie­rung des Abend­lan­des“ (Dü­gi­da) rief der Düsseldorfer Oberbürgermeister auf der offiziellen Homepage der Stadt dazu auf, die Außenbeleuchtung an Gebäuden auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Zusätzlich bat er darum, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Der Oberbürgermeister schaltete tatsächlich das Licht an städtischen Gebäuden aus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich 2017 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Verhalten des Oberbürgermeisters rechtmäßig war. Im Mittelpunkt stehen Probleme des Staatsorganisationsrechts. Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang Amtsträger in Ausübung ihres Amtes in öffentlichen politischen Auseinandersetzungen Stellung beziehen dürfen. Nehmen staatliche Amtsträger Einfluss auf die freie Bildung der öffentlichen Meinung, steht dies in Konflikt mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Denn die Willensbildung des Volkes soll sich frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält wichtige Weichenstellungen zu den Grenzen zulässiger politischer Kommunikation von kommunalen Amtsträgern, insbesondere zum Sachlichkeitsgebot.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verletzt mit seinen Maßnahmen OB das strikte Neutralitätsgebot bei amtlichen Äußerungen gegenüber V?

Nein, das ist nicht der Fall!

Staatliches Informationshandeln und amtliche Äußerungen sind an Grundrechte und an Recht und Gesetz gebunden (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Staatsorganen ist es nicht per se untersagt, am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Wegen des Anspruchs politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) dürfen sie dabei aber nicht die Amtsautorität oder amtliche Ressourcen in Anspruch nehmen (Neutralitätsgebot). OB hat hier zwar die Amtsautorität und amtliche Ressourcen im politischen Meinungskampf in Anspruch genommen. Allerdings kann V sich mangels Eigenschaft als politische Partei und mangels einer mit politischen Parteien vergleichbaren Interessenlage auf das Neutralitätsgebot nicht berufen (Ls. 2, RdNr. 23 ff.).
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2. Hält OB‘s Aufruf zur Teilnahme an der Gegendemonstration die Grenzen des Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Äußerungen ein?

Nein, das trifft nicht zu!

So noch die Vorinstanz OVG Münster: Der Aufruf zur Teilnahme an der friedlichen Gegendemonstration sei als Identifikation mit dem Motto der Gegendemonstration und als inhaltliche Auseinandersetzung mit „Dügida“ zu verstehen. Anders das BVerwG: Der Aufruf verfolge das Ziel, die Versammlung der V zu schwächen und die Gegendemo zu stärken. Er nehme damit lenkenden Einfluss auf die Grundrechtsausübung der Bürger. Der Wettbewerb zwischen gegenläufigen friedlichen Versammlungen sei aber Teil der staatsfreien demokratischen Meinungsbildung der Bevölkerung und darf staatlich nicht beeinflusst werden (RdNr. 31). Die hier zentralen Grenzen der Äußerungsbefugnisse staatlicher Amtsträger sind regelmäßig Gegenstand von Examensklausuren. Du solltest sie kennen und hier sauber zwischen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot differenzieren sowie den jeweiligen Sachverhalt sauber verarbeiten. Vertiefte Kenntnisse werden hier erwartet.

3. Sind das Löschen der Beleuchtung und die Aufrufe des OB rechtswidrig, weil es keine gesetzliche Befugnis dafür gibt?

Nein!

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedarf jedes staatliche Eingriffshandeln einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Nach – umstrittener – Rechtsprechung des BVerfG folge die Befugnis zu staatlichem Informationshandeln und amtlichen Äußerungen jedoch unmittelbar aus der Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG). Im Fall des OBs leite diese Aufgabe der Staatsleitung sich aus dem Grundsatz der Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) her. Sie ist begrenzt durch den Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers, hier also auf alle Themen der örtlichen Gemeinschaft (Ls. 1, RdNr. 16 ff.).

4. Verstößt mit dem Löschen der Beleuchtung städtischer Gebäude und dem Aufruf zur Nachahmung OB gegen das Sachlichkeitsgebot bei amtlichen Äußerungen?

Genau, so ist das!

Grenze amtlicher Äußerungen ist das Sachlichkeitsgebot. Danach dürfen Tatsachen nicht unzutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die demokratische Willensbildung nicht lenkend beeinflusst werden (Demokratieprinzip). Deshalb dürfen Amtsträger die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen und Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch diskreditieren, solange diese keine Strafgesetze verletzen. Das Löschen der Lichter und der Aufruf zur Nachahmung sei eine symbolische Missbilligung der V, setze sich argumentativ nicht mit ihr auseinander und sei für eine diskursive Auseinandersetzung nicht offen (RdNr. 26 ff.).

5. Kann „Dügida“s Versammlungsleiterin V nach der Versammlung per Fortsetzungsfeststellungsklage rügen, dass die Maßnahmen des OB rechtswidrig waren?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die Klägerin Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das Löschen der Gebäudebeleuchtung und die Aufrufe waren mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (§ 35 S. 1 VwVfG), sondern Realakte. V kann die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen (§ 43 Abs. 1 VwGO). Erledigt sich die Maßnahmen typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (Rdnr. 11 ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leon

Leon

30.8.2021, 12:20:33

Examenstreffer Berlin-Brandenburg Oktober 2019

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.10.2021, 20:19:42

Super Leon, danke Dir!

PPAA

Philipp Paasch

21.7.2022, 00:03:36

Aufgrund welcher Grundlage kann der OB eigentlich die Lichter ausschalten lassen? Wäre das nicht etwas für die Stadtwerke?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.8.2022, 10:23:35

Hallo Philipp Paasch, nach umstrittener Rechtsprechung des BVerfG folgt die Befugnis zu staatlichem Informationshandeln und amtlichen Äußerungen unmittelbar aus der Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG). Im Fall des Oberbürgermeisters leitet diese sich aus dem Grundsatz der Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) her. Sie ist begrenzt durch den Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers, hier also auf alle Themen der örtlichen Gemeinschaft. Außerdem sind das Gebot politischer Neutralität sowie das Sachlichkeitsgebot einzuhalten. Gegen letzteres hat der Oberbürgermeister im vorliegenden Fall nach Ansicht des OVG Münster verstoßen. Praktisch kann der Oberbürgermeister natürlich nicht alle Schalter umlegen oder den Strom eigenhändig abschalten. Die konkrete Ausgestaltung der unterschiedlichen Stadtwerke ist sehr unterschiedlich. In der Regel lässt das Kommunalrecht kein direktes Weisungsrecht zu. Vielmehr werden Vertreter in die unterschiedlichen Gremien der Gesellschaft entsandt. In NRW ist es beispielsweise folgendermaßen ausgestaltet: "Die Vertreter der Gemeinde in ... Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ... sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden." (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ROAD

roadrunnert

4.12.2023, 21:22:31

Ein VA liegt ja weiterhin nicht vor. Also bliebe nur, dass V die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Aber was für ein Rechtsverhältnis soll das sein?


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